Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

Die Feuerwehr erfüllt zusätzlich zu den Aufgaben nach § 16 a Kern- und

Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen Hilfeleistungs-

aufgaben

(FFG) folgende Aufgaben

a. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch Gefahren nach § 16 a

Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen.

b. Sie leistet Hilfe

1. bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr

sowie bei Fahrzeugbränden,

2. bei Unglücksfällen und in Notlagen, insbesondere zur Rettung

von Menschen und Tieren,

3. bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementar-

ereignis verursacht wurden.

Feuerwehrverordnung Art. 2 →

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