861.2
CH-ZH
Art. 1 : Feuerwehrverordnung
Art. 1
Die Feuerwehr erfüllt zusätzlich zu den Aufgaben nach § 16 a Kern- und
Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen Hilfeleistungs-
aufgaben
(FFG) folgende Aufgaben
a. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch Gefahren nach § 16 a
Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen.
b. Sie leistet Hilfe
1. bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr
sowie bei Fahrzeugbränden,
2. bei Unglücksfällen und in Notlagen, insbesondere zur Rettung
von Menschen und Tieren,
3. bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementar-
ereignis verursacht wurden.