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861.2 CH-ZH

Feuerwehrverordnung

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Die Feuerwehr erfüllt zusätzlich zu den Aufgaben nach § 16 a Kern- und

Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen Hilfeleistungs-

aufgaben

(FFG) folgende Aufgaben

a. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch Gefahren nach § 16 a

Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen.

b. Sie leistet Hilfe

1. bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr

sowie bei Fahrzeugbränden,

2. bei Unglücksfällen und in Notlagen, insbesondere zur Rettung

von Menschen und Tieren,

3. bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementar-

ereignis verursacht wurden.

Die Gemeinden können die Feuerwehr für Dienstleistungen Dienst-

einsetzen, wenn die Erfüllung der Kern- und Hilfeleistungsaufgaben leistungen

gewährleistet ist.

B. Organisation der Feuerwehr

4 Die Gemeinden legen die Organisation ihrer Ortsfeuerwehr Ortsfeuerwehr

entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Ein-

vernehmen mit der Gebäudeversicherung (GVZ) fest.

1 Die Stützpunktfeuerwehr

a. erfüllt die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und

b. leistet Hilfe bei regionalen Sonder- und Grossereignissen.

Stützpunkt-

feuerwehr

1.4.18-100

1

861.2 Feuerwehrverordnung

Berufs-

feuerwehr

Betriebs-

feuerwehr,

Betriebslöschzug

Übernahme von

Einsatzkosten

Zusammen-

arbeit der

Gemeinden

Besondere

Einsatzbereiche

Kantonale

Einsatzleiter

2 Die GVZ trägt die zusätzlichen Kosten für die Investitionen, den

Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stütz-

punktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung.

3 Sie vereinbart mit den Gemeinden für die Betriebs- und Unter-

haltsleistungen der Stützpunktfeuerwehren Pauschalbeiträge.

Bezeichnet die GVZ Berufsfeuerwehren als Stützpunktfeuer-

wehren, nehmen diese die Stützpunktaufgaben mit der gleichen Basis-

organisation wahr wie die übrigen Stützpunktfeuerwehren.

Die GVZ legt Organisation und Bestand einer Betriebsfeuer-

wehr oder eines Betriebslöschzuges entsprechend den betrieblichen

Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standort-

gemeinde und dem Betrieb fest.

1 Leistet eine Feuerwehr Nachbarschaftshilfe oder wird eine

Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde eingesetzt, über-

nimmt die GVZ die Einsatzkosten, sofern

a. die aufbietende Gemeinde oder Feuerwehrorganisation die Leis-

tungsvorgaben der GVZ erfüllt,

b. der Einsatz der aufgebotenen Feuerwehr bzw. der Stützpunktfeuer-

wehr notwendig war und

c. von der Verursacherin oder vom Verursacher kein Kostenersatz

erhältlich ist.

2 Die GVZ übernimmt die Kosten für Einsätze der Feuerwehren bei

Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden sowie bei A-, B- oder C-Ereig-

nissen, sofern die Kosten nicht gestützt auf §§ 28 und 29 FFG erhältlich

gemacht werden können.

Benachbarte Gemeinden können im Einvernehmen mit der

GVZ

a. sich für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr zusammen-

schliessen,

b. für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Ge-

meindeteile zum Einsatzgebiet der Nachbargemeinde vereinbaren.

Die GVZ kann für Einsätze bei Werken mit besonderen Risi-

ken wie Autobahnen, Tunnels, Kraftwerke die zuständigen Feuerweh-

ren bezeichnen.

1 Die GVZ ernennt erfahrene Feuerwehroffizierinnen und

-offiziere zu kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern.

2

Feuerwehrverordnung

861.2

2 Die kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter

a. nehmen bei Bedarf Einsitz in die kantonale Führungsorganisation,

b. unterstützen die örtliche Einsatzleiterin oder den örtlichen Ein-

satzleiter bei Sonder- und Grossereignissen,

c. übernehmen in Absprache mit den Gemeinden die Einsatzleitung.

3 Die GVZ regelt die Einzelheiten.

1 Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Aufgaben der Koordination

Feuerwehr mit denjenigen der Partnerorganisationen im Sinne des mit Partner-

Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 20082.

2 Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektro-

technisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehr-

leuten und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung.

organisationen

Die Gemeinden und Betriebe sorgen dafür, dass gegen die Unfall-

Folgen von Unfall und Krankheit, deren Ursache der Feuerwehrdienst und Kranken-

ist, versichert sind

a. ihre Feuerwehrleute,

b. Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen

werden.

versicherung

C. Ausbildung und Alarmierung der Feuerwehr

4 1 Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Wei- Kurse,

sungen der GVZ. Für Berufsfeuerwehren gelten zusätzliche Bestim- Kurskosten

mungen.

und Übungen

2 Die GVZ führt Grund-, Beförderungs-, Fach- und Weiterbildungs-

kurse durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur

beschaffen, erstellen und betreiben. Sie kann Kurse durch Dritte durch-

führen lassen.

3 Die Gemeinden und Betriebe sorgen für regelmässige Übungen,

an denen der in den Kursen vermittelte Stoff gefestigt wird.

4 Die GVZ trägt die Kosten der Kurse gemäss Abs. 2.

5 Sie kann ausserkantonalen Feuerwehren und Privaten gegen Ent-

schädigung Kurse anbieten.

4 1 Bei den Kursen gemäss § 13 Abs. 2 richtet die GVZ eine Entschädigung

Entschädigung an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Kursteil- für Ausbildungs-

nehmenden und an die selbstständig erwerbenden Kursteilnehmenden

aus.

kurse

1.4.18-100

3

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2 Die Entschädigung erfolgt pauschal entsprechend dem Beschäfti-

gungsgrad und nach Massgabe der Ansätze für den Erwerbsersatz.

4 1 Die GVZ

a. legt das Alarmierungskonzept fest und bestimmt dabei insbeson-

dere die Aufgaben der Feuerwehren bei der Alarmierung,

b. sorgt für den Betrieb einer Einsatzzentrale und finanziert diese,

c. finanziert Alarmierungskomponenten für die Erstalarmierung und

die Systemkosten der Alarmierungsredundanz der Feuerwehr,

d. beaufsichtigt die Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

gemäss lit. a.

2 Sie kann gegen Entschädigung die Alarmierung von Partnerorga-

nisationen und Privaten sicherstellen und erlässt hierzu einen Tarif.

Alarmierung

Löschwasser-

versorgung

Objekte

mit erhöhtem

Risiko

D. Aufgaben Dritter

1 Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privat-

personen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass

die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit

ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben. Die

GVZ erlässt im Einvernehmen mit der Baudirektion Richtlinien über

die Löschwasserversorgung.

2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

a. dulden die Erstellung und den Unterhalt der für die Feuerwehr

erforderlichen Wasserbezugsanlagen,

b. dulden die Benützung der Wasserbezugsanlagen durch die Feuer-

wehr,

c. ermöglichen jederzeit Zugang zu den Wasserbezugsanlagen,

d. überlassen der Feuerwehr die Wasserbezugsanlagen für Einsatz-

und Übungszwecke unentgeltlich.

3 Die Gemeinden stellen der GVZ die nachgeführten Wasserversor-

gungsnetzpläne unentgeltlich zur Verfügung.

1 Wer ein Objekt mit erhöhtem Risiko oder erschwerten

Einsatzbedingungen zum Eigentum hat oder wer ein solches Objekt

betreibt,

a. stellt der Feuerwehr nach Vorgaben der GVZ aktualisierte Brand-

schutz- und Feuerwehreinsatzpläne unentgeltlich zur Verfügung,

b. trägt die Kosten für die Erstellung und Nachführung der Brand-

schutz- und Feuerwehreinsatzpläne.

4

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2 Die Besitzerinnen und Besitzer von Futterstöcken nehmen nach

jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und tref-

fen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung.

Werden Temperaturen über 55 Grad Celsius gemessen, wird unverzüg-

lich die Feuerwehr benachrichtigt.

F. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

1 OS 64, 188; Begründung siehe ABI 2009, 642.

2 LS 520.

3 LS 861.1.

4 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 146; ABI 2017-12-22).

In Kraft seit 1. April 2018.

1.4.18-100

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