861.12
VVB
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)
Art. 4
1 Soll für eine Baute oder Anlage mit erhöhtem Brandrisiko
gemäss § 3 eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeinde-
feuerpolizei das Baugesuch und legt dar, welche feuerpolizeilichen
Bedingungen und Auflagen sie für angezeigt hält. Sie übermittelt das
Baugesuch zusammen mit den von ihr vorgesehenen Anordnungen
der Kantonalen Feuerpolizei.
fest.
2 Die Kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen und Auflagen
Erleichterungen
und Verschär-
fungen