Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.12 VVB CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

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Art. 4

1 Soll für eine Baute oder Anlage mit erhöhtem Brandrisiko

gemäss § 3 eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeinde-

feuerpolizei das Baugesuch und legt dar, welche feuerpolizeilichen

Bedingungen und Auflagen sie für angezeigt hält. Sie übermittelt das

Baugesuch zusammen mit den von ihr vorgesehenen Anordnungen

der Kantonalen Feuerpolizei.

fest.

2 Die Kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen und Auflagen

Erleichterungen

und Verschär-

fungen

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