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861.12 VVB CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

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Art. 3

6 Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko im Sinne

von § 7 FFG gelten insbesondere solche,

a. bei denen Personen und Sachen aufgrund erschwerter Fluchtmög-

lichkeiten oder erschwerten Einsatzes der Feuerwehr besonders

gefährdet sind,

b. die aufgrund ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss

Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1 der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssiche-

rung im Brandschutz» der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher

zugeordnet sind,

c. bei denen aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Natur-

und Heimatschutzes das Schutzziel nicht mit vorgeschriebenen

Standardmassnahmen erreicht wird.

Bau-

bewilligungs-

verfahren

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