861.12
VVB
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)
Art. 3
6 Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko im Sinne
von § 7 FFG gelten insbesondere solche,
a. bei denen Personen und Sachen aufgrund erschwerter Fluchtmög-
lichkeiten oder erschwerten Einsatzes der Feuerwehr besonders
gefährdet sind,
b. die aufgrund ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss
Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1 der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssiche-
rung im Brandschutz» der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher
zugeordnet sind,
c. bei denen aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Natur-
und Heimatschutzes das Schutzziel nicht mit vorgeschriebenen
Standardmassnahmen erreicht wird.
Bau-
bewilligungs-
verfahren