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861.12 VVB CH-ZH

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) (VVB)

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

⁶ Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes finden die Brandschutz-

Brandschutznorm 1-15* und die Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15* vorschriften

gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer

Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998⁴ Anwendung.

⁶

1 Brandschutzbehörde und zuständige Behörde im Sinne der Brandschutz-

Brandschutznorm 1-15 und der Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15 behörde

ist unter Vorbehalt von Abs. 2 die Gemeindefeuerpolizei.

2 Die Kantonale Feuerpolizei ist zuständig für

a. Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3,

b. Brandschutznorm 11-15: Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16, 33,

36 Abs. 2, 43 Abs. 2, 46 und 60 Abs. 1 (mit Ausnahme der Standard-

konzepte gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Defini-

tionen»),

c. Brandschutzrichtlinie 10-15: Begriffe «Abweichungen», «Anerken-

nung VKF» und «Brandschutzbehörde»,

d. Brandschutzrichtlinie 11-15: Ziff. 2.3 Abs. 4 (mit Ausnahme der

Festlegung von Qualitätssicherungsstufe 1), 2.3 Abs. 5, 3.3.1 und

3.4.1 bezüglich der Abweichungen sowie 5.4.1 Abs. 1 und 2,

e. Brandschutzrichtlinie 12-15: Ziff. 7.3 Abs. 1,

f. Brandschutzrichtlinie 13-15: Ziff. 2.5 Abs. 4, 3.2.5 Abs. 3, 3.3 Abs. 3

und 4.4,

* Bezugsquelle: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundes-

gasse 20, Bern; www.praever.ch

1.1.15-8 . 1. 15 - 87

1

861.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

g. Brandschutzrichtlinie 14-15: Ziff. 3.2.7 Abs. 7,

h. Brandschutzrichtlinie 15-15: Ziff. 4.3,

i. Brandschutzrichtlinie 16-15: Ziff. 2.1 Abs. 3 und 2.4.4 Abs. 3,

j. Brandschutzrichtlinie 18-15: Ziff. 3.2 und 5.1,

k. Brandschutzrichtlinie 19-15: Ziff. 2.3, 3.2.1 Abs. 4, 3.2.3 Abs. 1, 3.5

Abs. 5, 3.7 Abs. 3, 3.8 Abs. 2, 4.3, 4.4 Abs. 3 und 5, 4.5 Abs. 1, 5.1

und 5.4 Abs. 3,

l. Brandschutzrichtlinie 20-15: Ziff. 2.3, 3.9. Abs. 2, 3.10 Abs. 3 und 5,

3.11 Abs. 1, 4.1 und 4.5 Abs. 3,

m. Brandschutzrichtlinie 21-15: Ziff. 4.3 Abs. 2, 4.7 Abs. 2 und 6.1,

n. Brandschutzrichtlinie 22-15: Ziff. 2 Abs. 2,

o. Brandschutzrichtlinie 23-15: Ziff. 4.12.1,

p. Brandschutzrichtlinie 26-15: Ziff. 8.3 Abs. 4 und 11.3.3 Abs. 5,

q. Brandschutzrichtlinie 27-15.

Bauten und

Anlagen mit

erhöhtem

Brandrisiko

6 Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko im Sinne

von § 7 FFG gelten insbesondere solche,

a. bei denen Personen und Sachen aufgrund erschwerter Fluchtmög-

lichkeiten oder erschwerten Einsatzes der Feuerwehr besonders

gefährdet sind,

b. die aufgrund ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss

Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1 der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssiche-

rung im Brandschutz» der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher

zugeordnet sind,

c. bei denen aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Natur-

und Heimatschutzes das Schutzziel nicht mit vorgeschriebenen

Standardmassnahmen erreicht wird.

Bau-

bewilligungs-

verfahren

1 Soll für eine Baute oder Anlage mit erhöhtem Brandrisiko

gemäss § 3 eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeinde-

feuerpolizei das Baugesuch und legt dar, welche feuerpolizeilichen

Bedingungen und Auflagen sie für angezeigt hält. Sie übermittelt das

Baugesuch zusammen mit den von ihr vorgesehenen Anordnungen

der Kantonalen Feuerpolizei.

fest.

2 Die Kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen und Auflagen

Erleichterungen

und Verschär-

fungen

1 Ist eine Erleichterung oder eine Verschärfung der Brand-

schutzvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 2 der Brandschutznorm 1-15

angezeigt, legt die Gemeindefeuerpolizei die in Aussicht genommenen

Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei zur Genehmigung vor.6

2

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

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2 Die Kantonale Feuerpolizei kann eine Gemeindefeuerpolizei von

der Pflicht zur Vorlage für alle oder für einzelne Bereiche befreien.

B. Baulicher Brandschutz

6 Die Verwendung reaktiver Brandschutzsysteme zur Errei- Reaktive Brand-

chung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Tragwerken ist im Grund- schutzsysteme

buch anzumerken und bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuer-

polizei. Diese regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

C. Technischer Brandschutz

Abnahme und

6 Die Projektbegutachtung, Abnahme und Kontrolle von Projekt-

Sprinkler-, Brandmelde- und Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehr- begutachtung,

aufzügen sowie die Abnahme und Kontrolle von Blitzschutzsystemen Kontrolle

erfolgen durch die Kantonale Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelhei-

ten in Weisungen.

Die Kantonale Feuerpolizei kann ausserordentliche Kontrol- Ausserordent-

len von Einrichtungen des technischen Brandschutzes durchführen. liche Kontrollen

Werden bei Abnahmen oder Kontrollen von Einrichtungen Behebung von

des technischen Brandschutzes Mängel festgestellt, wird deren Behe- Mängeln

bung schriftlich angeordnet.

1 Es werden keine Kosten erhoben für

a. die Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen und die perio-

dischen Kontrollen von Anlagen gemäss § 7,

b. die von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführten ausserordent-

lichen Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschut-

zes,

c. erstmalige Nachkontrollen in den Fällen von lit. a und b,

d. die Abklärung von Blitzschlägen.

2 Andere Massnahmen gehen zulasten der Gebäudeeigentümerin

oder des Gebäudeeigentümers.

Kosten

1. 1. 15-87

3

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D. Betrieblicher Brandschutz

Bauten und

Anlagen mit

Publikums-

verkehr

1 In Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr werden

Dekorationen durch die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert. Die Ver-

anstalterin oder der Veranstalter des Anlasses melden die Dekora-

tionen rechtzeitig zur Abnahme.

2 Dekorationen mit einer grossen oder sehr grossen Brandbelas-

tung gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen»

sind der Gemeindefeuerpolizei rechtzeitig zur Bewilligung einzurei-

chen.5

3 Für die Anordnung von Bestuhlungen ist anhand verbindlicher

Pläne die schriftliche Genehmigung der Gemeindefeuerpolizei einzu-

holen.

Sicherheits-

beauftragte

Brandschutz

6 Die Leitung von Betrieben gemäss Art. 56 Abs. 1 der Brand-

schutznorm 1-15 erstellt nach den Weisungen der Kantonalen Feuer-

polizei ein Pflichtenheft, in dem die Aufgaben der Sicherheitsbeauftrag-

ten Brandschutz festgelegt sind.

Alarmierungs-

und Einsatz-

konzepte

5 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte gemäss Art. 45 der

Brandschutznorm 1-15 sind für Bauten und Anlagen mit erhöhtem

Brandrisiko gemäss § 3 notwendig.

Bewilligungen

Reinigung

Gasapparate

und Gas-

installationen

E. Wärmetechnische Anlagen

6 Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen An-

lagen bedürfen in Abhängigkeit der Leistung und des Brennstoffes

eines Installationsattests oder einer Bewilligung der Gemeindefeuer-

polizei oder der Kantonalen Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelhei-

ten in einer Weisung.

1 Wer Feuerungsanlagen reinigt, bedarf einer Bewilligung

der Kantonalen Feuerpolizei. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Meisterdiplom des Schwei-

zerischen Kaminfegermeisterverbandes besitzt und handlungsfähig ist.

Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.

2 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt eine Weisung über die Reini-

gung der Feuerungsanlagen.6

1 Arbeiten an Gasapparaten und Gasinstallationen dürfen

nur durch ausgebildete Fachpersonen vorgenommen werden. Die

Kantonale Feuerpolizei kann die Ausführung von Gasinstallationen

von einer Bewilligung abhängig machen.

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Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

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2 Die Werke, welche Gas liefern, kontrollieren Gasapparate und

Gasinstallationen periodisch auf deren Betriebssicherheit. Sie können

die Kontrolle durch ausgewiesene Fachpersonen ausführen lassen.

Diese stehen unter der Aufsicht der Werke und handeln in deren

Verantwortung.

3 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen für die Kontrolle.

F. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren

Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Schutz-

Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explo- massnahmen

sionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. Die Schutz-

massnahmen richten sich insbesondere nach Art und Menge der

vorhandenen Stoffe.

6 1 Für gefährliche Stoffe bestehen folgende Bewilligungs- Bewilligungs-

pflichten

a. Brennbare Flüssigkeiten: Wer mehr als 450 Liter entzündbarer Flüs-

sigkeiten lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuer-

polizei.

b. Brennbare Gase: Wer brennbare Gase bis 300 Kilogramm lagert,

bedarf einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei. Bei grösseren

Mengen ist eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei erfor-

derlich.

c. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen

Zwecken: Wer Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände

herstellt oder lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen

Feuerpolizei.

d. Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken

1. Lagerung bis 300 Kilogramm brutto sowie Verkauf: Bewilligung

durch die Gemeindefeuerpolizei,

2. Lagerung grosser Mengen sowie Herstellung: Bewilligung durch

die Kantonale Feuerpolizei.

e. Munition: Wer Jagd-, Sport- oder Industriemunition herstellt oder

mehr als 300 Kilogramm brutto lagert, bedarf einer Bewilligung

der Kantonalen Feuerpolizei.

2 Das Aufbewahren von Kleinmengen an gefährlichen Stoffen

gemäss lit. a, b, d und e ist bewilligungsfrei.

3 Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Wei-

sung.

1. 1. 15-87

5

861.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

Feuerverbot

1 Bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre

oder grosser Trockenheit, kann allgemein verboten werden, Feuer-

werk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden.

2 Zuständig sind die Kantonsforstingenieurin oder der Kantons-

forstingenieur für den Wald und die Flächen in Waldesnähe und die

politischen Gemeinden für das restliche Gebiet.6

Neu- und

Umbauten

Bestehende

Bauten

Sofort-

massnahmen

Gebäude-

verzeichnis

G. Feuerpolizeiliche Kontrollen

1 Die Gemeindefeuerpolizei überwacht bei Neu- und Umbau-

ten die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung

und der Brandschutzvorschriften. Sie nimmt soweit nötig während der

Bauausführung und in jedem Fall nach Fertigstellung des Bauvorha-

bens Kontrollen vor. Kontrollen gemäss §§ 7, 8 und 15 bleiben vor-

behalten.

2 Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Wei-

sung.5

1 Die Gemeindefeuerpolizei führt in bestehenden Bauten

periodisch oder von Fall zu Fall Kontrollen durch. Kontrollen gemäss

§§ 7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.

2 Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3 ist

die Kantonale Feuerpolizei zuständig.6

3 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt die nötigen Weisungen über

die Kontrollen, unter Berücksichtigung der Brandgefährdung der ver-

schiedenen Gebäudearten und -nutzungen. Sie kann Gebäudekate-

gorien mit geringem Brandrisiko der Eigenkontrolle der Gebäude-

eigentümerin oder des Gebäudeeigentümers unterstellen.

Ist die Feuer- und Explosionsgefahr besonders gross, werden

die erforderlichen Sofortmassnahmen angeordnet.

Die Brandschutzbehörde führt ein Verzeichnis über die

ihrer Kontrolle unterstellten Bauten und Anlagen. Das Verzeichnis

enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen

Angaben, insbesondere über Einrichtungen des technischen Brand-

schutzes, spezielle Gefahrenquellen, die Kontrollen und die festgestell-

ten Mängel.

6

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

H. Schlussbestimmungen

861.12

Die Kantonale Feuerpolizei veranlasst die Aktualisierung Aktualisierung

des Anhangs zu dieser Verordnung, wenn das Interkantonale Organ des Anhangs

Technische Handelshemmnisse die dort genannten Erlasse ändert

oder weitere Erlasse beschliesst.

a. Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August

1993,

b. Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 18. August 1993,

c. Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974.

Aufhebung von

Erlassen

Inkrafttreten

Anhang7

1 OS 59, 440.

2 LS 700.1.

3 LS 861.1.

4 LS 946.

5 Eingefügt durch RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABI 2014-11-21).

In Kraft seit 1. Januar 2015.

6 Fassung gemäss RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABI 2014-11-21).

In Kraft seit 1. Januar 2015.

7 Aufgehoben durch RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABI 2014-11-

21). In Kraft seit 1. Januar 2015.

1. 1. 15-87

7

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