Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 FFG CH-ZH

Art. 8 : Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)

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Art. 8

Die Kantonale Feuerpolizei erteilt die ihr durch die kantona-

len Feuerpolizeivorschriften vorbehaltenen weitern Bewilligungen.

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