861.1
FFG
CH-ZH
Art. 39 : Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
Art. 39
1 Die §§ 21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäude-
versicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.
2 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestim-
mungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder
aufgehoben sind.