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861.1 FFG CH-ZH

Art. 39 : Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)

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Art. 39

1 Die §§ 21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäude-

versicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.

2 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestim-

mungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder

aufgehoben sind.

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