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861.1 FFG CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)

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Art. 3

1 Die Gemeindefeuerpolizei prüft die Baugesuche in Bezug b. Obliegen-

auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen heiten

Brandschutzmassnahmen. Diese bilden Bestandteil der Baubewilli-

gung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuer-

polizeilichen Anordnungen.

2 Sie erteilt die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden feuer-

polizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder

von Fall zu Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durch und sorgt für die

Behebung allfälliger Mängel, nötigenfalls durch Benützungsbeschrän-

kung oder Ersatzvornahme.

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