861.1
FFG
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
Art. 3
1 Die Gemeindefeuerpolizei prüft die Baugesuche in Bezug b. Obliegen-
auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen heiten
Brandschutzmassnahmen. Diese bilden Bestandteil der Baubewilli-
gung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuer-
polizeilichen Anordnungen.
2 Sie erteilt die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden feuer-
polizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder
von Fall zu Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durch und sorgt für die
Behebung allfälliger Mängel, nötigenfalls durch Benützungsbeschrän-
kung oder Ersatzvornahme.