Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) (FFG)
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
1 Die Feuerpolizei verhütet durch geeignete Massnahmen die Aufgaben der
Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen und stellt Feuerpolizei
die Fluchtwege sicher.
2 Sie vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich ausschliesslich auf
den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
3 Behörden, die mit dem Vollzug nicht oder nicht ausschliesslich
feuerpolizeilicher Vorschriften betraut sind, verständigen sich mit den
zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brand-
schutzes betroffen sind.
1 Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinde-
Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei zustän- feuerpolizei
dig ist.
2 Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
a. Zuständigkeit
1 Die Gemeindefeuerpolizei prüft die Baugesuche in Bezug b. Obliegen-
auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen heiten
Brandschutzmassnahmen. Diese bilden Bestandteil der Baubewilli-
gung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuer-
polizeilichen Anordnungen.
2 Sie erteilt die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden feuer-
polizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder
von Fall zu Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durch und sorgt für die
Behebung allfälliger Mängel, nötigenfalls durch Benützungsbeschrän-
kung oder Ersatzvornahme.
1 Der Statthalter beaufsichtigt die Gemeindefeuerpolizei. Statthalter
Diese erstattet dem Statthalter jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Der Statthalter leitet die Berichte mit seinen Bemerkungen und
Anträgen an die Kantonale Feuerpolizei weiter und sorgt für die
Behebung allfälliger feuerpolizeilicher Mängel.
Die Kantonale Feuerpolizei wird durch die Gebäudever- Kantonale
sicherungsanstalt ausgeübt.
Feuerpolizei
Organisation
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Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
Aufgaben
a. Überwachung
der Gemeinde-
feuerpolizei
b. Erteilung von
baurechtlichen
Bewilligungen
c. Erteilung
anderer
Bewilligungen
d. Zulassung
neuer Bau-
materialien und
Einrichtungen
e. Beratung
Übertragung
von Aufgaben
an Dritte
Pflichten
Privater
1 Die Kantonale Feuerpolizei überwacht den Vollzug der
Feuerpolizeivorschriften.
2 Sie kann den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts
Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch eigene Beamte oder von ihr
ernannte Fachleute Kontrollen in den Gemeinden durchführen. Die
Kontrollen sind der Gemeinde vorher anzuzeigen.
3 Wenn in einer Gemeinde der Brandschutz nicht gewährleistet ist,
trifft sie die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls durch Benüt-
zungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.
4 Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko führt die
Kantonale Feuerpolizei periodisch oder im Einzelfall Kontrollen durch
und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel.9
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung³ die Ge-
bäudekategorien, bei denen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprü-
fung durch die Gemeindefeuerpolizei die Brandschutzmassnahmen im
Baubewilligungsverfahren festzusetzen hat und bei welchen die Kan-
tonale Feuerpolizei Kontrollen durchführt.10
2 Diese Brandschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Baubewil-
ligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert deren Einhaltung, sofern
die Kantonale Feuerpolizei sich die Kontrolle nicht vorbehält.
Die Kantonale Feuerpolizei erteilt die ihr durch die kantona-
len Feuerpolizeivorschriften vorbehaltenen weitern Bewilligungen.
Die Kantonale Feuerpolizei kann die Zulassung neuer Bau-
stoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer
Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes von einer Prüfung
durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig machen.
Die Kantonale Feuerpolizei berät Gemeinden und Private
in Angelegenheiten des Brandschutzes, wirkt bei der Ausbildung der
Gemeindefeuerpolizei mit und fördert die Brandschutzaufklärung der
Bevölkerung.
10 Die Kantonale Feuerpolizei kann die Durchführung be-
stimmter Kontrollaufgaben andern staatlichen Stellen, Gemeinden
sowie privaten Fachpersonen übertragen.
1 Jedermann ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukeh-
ren, um Brand- und Explosionsschäden zu verhindern.
2 Die Vorkehren richten sich nach der Brand- und Explosions-
gefahr.
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Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
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7 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann den Eigentümern Subventionen
von versicherten Gebäuden Subventionen an die Kosten von freiwillig
erstellten Brandmelde- und Löschanlagen gewähren.
2 Sie kann für weitere Brandschutzmassnahmen Subventionen
gewähren.
3 Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren
Kosten.
1 Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes die Vollzugs-
erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitz- vorschriften
schutz, soweit sie sich nicht aus andern Gesetzen und deren Ausfüh-
rungsbestimmungen ergeben.
2 Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu
den Feuerpolizeivorschriften erlassen und dabei Richtlinien anerkann-
ter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären. Sie sorgt
für geeignete Publikation.
15 Gegen Anordnungen, die in Anwendung der Bestimmun- Rechtsschutz
gen des Abschnitts «I. Feuerpolizei» ergangen sind, kann beim Bau-
rekursgericht16 Rekurs erhoben werden. Die Gebäudeversicherungs-
anstalt wird im Rekursverfahren angehört.
II. Feuerwehrwesen
12 In diesem Gesetz bedeuten
a. ABC-Schutz
Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewälti-
gung von A-, B- oder C-Ereignissen,
b. A-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radio-
aktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswirkungen
durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können,
c. B-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gen-
technisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen Auswir-
kungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können,
Begriffe
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Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
d. C-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen
Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden
können.
Aufgaben der
Feuerwehr
11 1 Die Feuerwehr
a. ist zur Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Schaden-
bekämpfung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und
Erdbeben verpflichtet,
b. leistet Hilfe bei atomaren, biologischen und chemischen Schaden-
ereignissen (ABC-Schutz),
c. leistet Nachbarschaftshilfe ausserhalb ihres Einsatzgebietes.
2 Durch die kantonale Feuerwehrverordnung können der Feuer-
wehr weitere mit dem Auftrag gemäss Abs. 1 zusammenhängende Auf-
gaben übertragen werden.
3 Die Feuerwehr und die weiteren Partnerorganisationen im Sinne
des Bevölkerungsschutzgesetzes² koordinieren ihre Ausbildungen,
Alarmierung, Einsätze und Ausrüstungen.
Allgemeine
Zuständigkeit
der Gemeinden 12
Ortsfeuerwehr
1 Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemein-
den besorgt.
2 Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
12 1 Die Gemeinden
a. unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen
entsprechende Feuerwehr,
b. stellen ihrer Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte,
Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung,
c. errichten und unterhalten die notwendigen Alarm- und Lösch-
wasseranlagen,
d. sorgen für die Ausbildung ihrer Feuerwehr.
2 Die Gemeinden können diese Aufgaben gemeinschaftlich besor-
gen.
Stützpunkt-
feuerwehr
12 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und
Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für die regionale Hilfeleistung bei
Sonder- oder Grossereignissen bestimmen.
2 Die Gebäudeversicherungsanstalt legt Organisation und Einsatz-
gebiet des Stützpunktes fest.
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Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
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12 Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten eine Berufs- Berufs-
feuerwehr. Im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt feuerwehr
können weitere Gemeinden und Betriebe eine Berufsfeuerwehr unter-
halten.
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1 Grössere öffentliche oder private Betriebe mit hoher Betriebs-
Brandgefährlichkeit, hoher Personengefährdung oder erschwerter Ein- feuerwehr,
satzmöglichkeit der Ortsfeuerwehr unterhalten eine Betriebsfeuer- Betriebslöschzug
wehr oder einen Betriebslöschzug. Betriebsfeuerwehren und Betriebs-
löschzüge leisten auch Hilfe ausserhalb des Betriebsareals.
2 Die Kantonale Feuerwehr kann eine Betriebsfeuerwehr als selbst-
ständige Feuerwehr anerkennen. Sie erlässt über die Bedingungen und
Folgen der Anerkennung ein Reglement. Betriebslöschzüge sind der
Ortsfeuerwehr der Standortgemeinde unterstellt.
12 Die Gemeinden und Betriebe organisieren sich so, dass die Einsatz-
Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorgaben der Gebäudeversiche- bereitschaft
rungsanstalt gewährleistet ist.
12 1 Der Statthalter beaufsichtigt das Feuerwehrwesen der Statthalter
Gemeinden. Bei Mängeln veranlasst er deren Behebung und erstattet
der Gebäudeversicherungsanstalt Bericht.
2 Der Statthalter inspiziert unter Beizug von Feuerwehrexperten
mindestens alle drei Jahre die Orts-, Stützpunkt-, Berufs- und Betriebs-
feuerwehren sowie die Betriebslöschzüge.
10 Die Kantonale Feuerwehr wird durch die Gebäudever- Kantonale
Feuerwehr12
sicherungsanstalt ausgeübt.
1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsinstanz über Kantonale
das Feuerwehrwesen.
2 Die Kantonale Feuerwehr überwacht insbesondere Organisation,
Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren.
3 Die Kantonale Feuerwehr kann den Gemeinden und Betrieben
Weisungen erteilen. Sie kann durch ihre Mitarbeiter oder von ihr
ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden und Betrieben
durchführen.12
4 Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn in einer Gemeinde
oder in einem Betrieb die Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorga-
ben der Gebäudeversicherungsanstalt nicht gewährleistet ist.12
Aufsicht
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Feuerwehr-
dienst
a. Grundsatz
b. Bestand und
Entschädigung
Kostenersatz
a. Allgemein
b. Verkehrs-
unfälle und
Fahrzeugbrände
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Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
8 1 Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.
2 Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf
Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sich nicht genügend
Freiwillige gewinnen lassen. Die Einzelheiten werden in den Feuer-
wehrverordnungen der Gemeinden geregelt.
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die minimalen Mann-
schaftsbestände im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeinde-
organ fest.12
2 Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen
entschädigt.
12 1 Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Ele-
mentarereignissen und Erdbeben sind unentgeltlich, ausgenommen
Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28 und 29.
2 Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Feuerwehr-
einsatzes gegenüber
a. Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche,
rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder
veranlasst haben,
b. dem Besitzer einer Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederhol-
tem Fehlalarm,
c. Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbeson-
dere zur Rettung von Menschen und Tieren,
d. dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die
nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden,
e. dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei beson-
deren Vorkommnissen oder Veranstaltungen.
3 Im Strafverfahren gegen den Verursacher hat die Gemeinde die
Stellung einer Geschädigten.
11 1 Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luft-
verkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter
des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für
Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatz-
vorbereitung.
2 Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten ent-
sprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehrein-
satzes.
3 Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkasso-
stelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.
4 Die Gebäudeversicherungsanstalt erlässt einen Tarif über die zu
verrechnenden Kosten.
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Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
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11 1 Der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses trägt c. ABC-Schutz
sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanie-
rung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemesse-
nen Anteils an die Aufwendungen für
a. den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC-
Schutzes sowie des B-Regionallabors,
b. die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder-
lichen Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Mate-
rialien,
c. die Ausbildung im ABC-Schutz.
2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten ent-
sprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
3 Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkasso-
stelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.
4 Die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft erlassen einen Tarif über die zu verrechnenden Kos-
ten.
5 Bei fehlendem, unbekanntem oder zahlungsunfähigem Verursacher
kann die Gebäudeversicherungsanstalt den Gemeinden, die einen Stütz-
punkt für den ABC-Schutz betreiben, angemessenen Ersatz für die
Kosten des Feuerwehreinsatzes leisten.
11 Die Gemeinden und die Gebäudeversicherungsanstalt Hoheitliche
nehmen die ihnen durch dieses Gesetz und die kantonale Feuerwehr- Tätigkeit
verordnung übertragenen Aufgaben im Feuerwehrwesen mit hoheit-
lichen Befugnissen wahr.
12 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und Subventionen
Betrieben, die eine anerkannte Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebs-
löschzug unterhalten, Subventionen für Bauten und Anschaffungen der
Feuerwehr gewähren.
2 Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehr kann die Gebäudeversiche-
rungsanstalt auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten
leisten. Sie kann die Kosten für die zusätzliche Stützpunktausrüstung
sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.
3 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden, Genossen-
schaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung,
Erneuerung und den Unterhalt von Hydranten gewähren, soweit diese
dem Feuerlöschwesen dienen.
4 Die Subventionen richten sich nach der Finanzlage der Gebäude-
versicherungsanstalt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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Zentraler § 31 a.11 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann einen zentralen
Materialeinkauf Einkauf von Feuerwehrmaterial und -fahrzeugen für die Feuerwehren
betreiben. Sie kann auch damit zusammenhängende Leistungen anbie-
ten und weitere Abnehmer beliefern.
Übertragung § 32.10 Die Kantonale Feuerwehr kann die Durchführung bestimm-
von Aufgaben ter Kontrollaufgaben privaten Fachpersonen übertragen.
an Dritte
Pflichten § 33. Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schaden-
Privater stiftendes Elementarereignis beobachtet, hat die Feuerwehr zu alar-
a. Alarmpflicht mieren.
b. Hilfe- § 34. Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittel-
leistungspflicht barer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-,
Sicherungs- und Rettungsarbeiten herangezogen werden.
c. Benützung
von Sachen
Dritter
Vollzugs-
vorschriften
Rechtsschutz
Löschbeiträge
der Mobiliar-
versicherungen
1 Die Feuerwehr ist berechtigt, im Ernstfall und bei Übun-
gen Liegenschaften und Gebäude Dritter zu benützen. Im Ernstfall
kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Ent-
schädigung benützen.
2 Die Übungs- oder Einsatzleitung orientiert die Eigentümer bei
grösseren Übungen vorgängig oder im Ernstfall so bald als möglich.12
3 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu
nehmen.
1 Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes eine
Verordnung über das Feuerwehrwesen4.
2 Alle übrigen Vollzugsvorschriften erlässt die Gebäudeversiche-
rungsanstalt.
17 1 Gegen Anordnungen der Feuerwehrorgane der Gemein-
den, die in Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts «II. Feuer-
wehrwesen» ergangen sind, kann beim Statthalteramt Rekurs erhoben
werden.
2 Gegen Anordnungen anderer Organe und Behörden kann beim
Baurekursgericht18 Rekurs erhoben werden.
13 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt erhebt von jedem
Unternehmen, das im Kanton Mobiliar gegen Feuer versichert, einen
jährlichen Beitrag an ihre Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerwehr-
wesen. Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz in Promille der
versicherten Mobiliarwerte.
2 Die Mobiliarversicherungen teilen ihren Versicherungsbestand
im Kanton jährlich der Gebäudeversicherungsanstalt mit.
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Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
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III. Straf- und Schlussbestimmungen
12 1 Mit Busse wird bestraft, wer
a. gegen Anordnungen, die gestützt auf § 1 Abs. 1 erlassen worden
sind, insbesondere gegen ein allgemeines Feuerverbot verstösst,
b. gegen § 12 verstösst.
2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
1 Die §§ 21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäude-
versicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.
2 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestim-
mungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder
aufgehoben sind.
Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Bau-
recht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt
geändert: ...6
Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des
Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungs-
rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5.
1 OS 46, 935 und GS VI, 573.
2 LS 520.
3 LS 861.12.
4 LS 861.2.
5 In Kraft seit 1. Januar 1980.
6 Text siehe OS 46, 942.
7 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
8 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit 1. Juli 1991
(OS 51, 706).
9 Eingefügt durch Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999
(OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
10 Fassung gemäss Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999
(OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
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11 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das
Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABI 2008, 383).
In Kraft seit 1. Juni 2009.
12 Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das
Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABI 2008, 383).
In Kraft seit 1. Juni 2009.
13 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010 (OS 65, 463).
16 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2011 (OS 65, 463).
18 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Juli 2011.
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