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Art. 3 : Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

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Art. 3

Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3

Veröffent-

a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle lichung

für pränatale Untersuchungen,

b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Bera-

tungsstellen.

← Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen Art. 4. Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft. Inkrafttreten →

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