857.6
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
Art. 3
Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3
Veröffent-
a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle lichung
für pränatale Untersuchungen,
b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Bera-
tungsstellen.