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Art. 2 : Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

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Art. 2

1 Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für Kostenregelung

pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitä-

ler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen

angegliedert sind.

2 An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen

können Subventionen geleistet werden.3

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