857.6
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
Art. 2
1 Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für Kostenregelung
pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitä-
ler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen
angegliedert sind.
2 An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen
können Subventionen geleistet werden.3