Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
Gesetzestext (4 Artikel)
1 Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind In- Informations-
formations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss und Beratungs-
Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim
Menschen2.
stellen
2 Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Infor-
mations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetz-
lichen Voraussetzungen erfüllen.3
1 Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für Kostenregelung
pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitä-
ler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen
angegliedert sind.
2 An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen
können Subventionen geleistet werden.3
Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3
Veröffent-
a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle lichung
für pränatale Untersuchungen,
b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Bera-
tungsstellen.
1 OS 62, 183; Begründung siehe ABI 2007, 1053.
2 SR 810.12.
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABI 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
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