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857.6 CH-ZH

Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (4 Artikel)

1 Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind In- Informations-

formations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss und Beratungs-

Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim

Menschen2.

stellen

2 Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Infor-

mations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetz-

lichen Voraussetzungen erfüllen.3

1 Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für Kostenregelung

pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitä-

ler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen

angegliedert sind.

2 An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen

können Subventionen geleistet werden.3

Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3

Veröffent-

a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle lichung

für pränatale Untersuchungen,

b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Bera-

tungsstellen.

1 OS 62, 183; Begründung siehe ABI 2007, 1053.

2 SR 810.12.

3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABI 2010, 2181). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

1. 1. 11 - 71

1

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