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Art. 7 : Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

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Art. 7

3 Der Kantonsärztliche Dienst kann auf Gesuch hin weitere

private und öffentliche Schwangerschaftsberatungsstellen anerkennen,

sofern sie über die notwendigen ärztlichen und sozialen Dienste ver-

fügen. An deren Kosten werden in der Regel keine Staatsbeiträge

gewährt.

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