857.5
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 7
3 Der Kantonsärztliche Dienst kann auf Gesuch hin weitere
private und öffentliche Schwangerschaftsberatungsstellen anerkennen,
sofern sie über die notwendigen ärztlichen und sozialen Dienste ver-
fügen. An deren Kosten werden in der Regel keine Staatsbeiträge
gewährt.