857.5
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 4
1 Dienstleistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen sind
für Schwangere unentgeltlich, wenn sie nicht durch Versicherungsleis-
tungen gedeckt sind.
2 Soweit die Schwangerschaftsberatungsstellen als Familienplanungs-
stellen tätig sind, erheben sie Gebühren.