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Art. 4 : Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

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Art. 4

1 Dienstleistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen sind

für Schwangere unentgeltlich, wenn sie nicht durch Versicherungsleis-

tungen gedeckt sind.

2 Soweit die Schwangerschaftsberatungsstellen als Familienplanungs-

stellen tätig sind, erheben sie Gebühren.

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