Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
857.5 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Den Schwangerschaftsberatungsstellen obliegen insbesondere

a. die medizinische Beratung der Schwangeren,

b. die Vermittlung medizinischer Betreuung,

c. eine erste wirtschaftliche Hilfe in unmittelbaren Notlagen,

d. die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleis-

tungen.

← Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →