857.5
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 3
Den Schwangerschaftsberatungsstellen obliegen insbesondere
a. die medizinische Beratung der Schwangeren,
b. die Vermittlung medizinischer Betreuung,
c. eine erste wirtschaftliche Hilfe in unmittelbaren Notlagen,
d. die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleis-
tungen.