857.5
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 2
1 Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden Spitälern mit
einer gynäkologischen Abteilung angegliedert.
2 In jeder Spitalregion wird wenigstens ein Spital bezeichnet, in
welchem eine Schwangerschaftsberatungsstelle einzurichten ist.