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Art. 2 : Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

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Art. 2

1 Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden Spitälern mit

einer gynäkologischen Abteilung angegliedert.

2 In jeder Spitalregion wird wenigstens ein Spital bezeichnet, in

welchem eine Schwangerschaftsberatungsstelle einzurichten ist.

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