Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Die Direktion des Gesundheitswesens vollzieht die Bundes-
gesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen.
1 Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden Spitälern mit
einer gynäkologischen Abteilung angegliedert.
2 In jeder Spitalregion wird wenigstens ein Spital bezeichnet, in
welchem eine Schwangerschaftsberatungsstelle einzurichten ist.
Den Schwangerschaftsberatungsstellen obliegen insbesondere
a. die medizinische Beratung der Schwangeren,
b. die Vermittlung medizinischer Betreuung,
c. eine erste wirtschaftliche Hilfe in unmittelbaren Notlagen,
d. die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleis-
tungen.
1 Dienstleistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen sind
für Schwangere unentgeltlich, wenn sie nicht durch Versicherungsleis-
tungen gedeckt sind.
2 Soweit die Schwangerschaftsberatungsstellen als Familienplanungs-
stellen tätig sind, erheben sie Gebühren.
Die Spitäler stellen das für den Betrieb der Schwangerschafts-
beratungsstellen notwendige Personal, wie Ärzte, Sozialarbeiter, Arzt-
gehilfinnen, zur Verfügung. Es können freipraktizierende Ärzte zuge-
zogen werden.
1 Die Kosten der Schwangerschaftsberatungsstellen werden der
Betriebsrechnung des Spitals belastet.
2 An die Kosten werden Beiträge gemäss der Verordnung über die
Staatsbeiträge an die Krankenpflege gewährt.
1. 1. 11-71
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857.5
V über Schwangerschaftsberatungsstellen
3 Der Kantonsärztliche Dienst kann auf Gesuch hin weitere
private und öffentliche Schwangerschaftsberatungsstellen anerkennen,
sofern sie über die notwendigen ärztlichen und sozialen Dienste ver-
fügen. An deren Kosten werden in der Regel keine Staatsbeiträge
gewährt.
3 Die Schwangerschaftsberatungsstellen erstatten dem Kan-
tonsärztlichen Dienst jährlich Bericht über Organisation, personelle
Zusammensetzung und Tätigkeit.
Die Anerkennung einer Schwangerschaftsberatungsstelle und
jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungs-
stellen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
1 OS 49, 213.
2 SR 857.5.
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 753; ABI 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
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