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855.21 TMVOTMROMR CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)

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Art. 7

3,7

1 Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei

ProMobil anschliessen, wenn sie

a. eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind,

b. Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Per-

sonen wirtschaftlich erbringen und

c. über die zum Transport von mobilitätsbehinderten Personen erfor-

derlichen Fahrzeuge und das dafür geschulte Personal verfügen.

2

Verordnung - Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV) 855.21

2 ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab.

Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der

Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Be-

stimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Ab-

läufe.

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