855.21
TMVOTMROMR
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
Art. 7
3,7
1 Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei
ProMobil anschliessen, wenn sie
a. eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind,
b. Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Per-
sonen wirtschaftlich erbringen und
c. über die zum Transport von mobilitätsbehinderten Personen erfor-
derlichen Fahrzeuge und das dafür geschulte Personal verfügen.
2
Verordnung - Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV) 855.21
2 ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab.
Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der
Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Be-
stimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Ab-
läufe.