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855.21 TMVOTMROMR CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)

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Art. 5

4,7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den

die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusam-

men aus

a. einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbilletts für Erwachsene

für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsverbundes,

b. einem Selbstbehalt von höchstens 25% der Kosten, soweit diese

unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,

с. den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen.

Beitrags-

berechtigte

Fahrten

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