855.21
TMVOTMROMR
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
Art. 5
4,7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den
die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusam-
men aus
a. einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbilletts für Erwachsene
für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsverbundes,
b. einem Selbstbehalt von höchstens 25% der Kosten, soweit diese
unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,
с. den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen.
Beitrags-
berechtigte
Fahrten