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855.21 TMVOTMROMR CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)

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Art. 4

3,7 1 Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobi-

litätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkom- und Vermögens-

men

dieser Person, oder

des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder

der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Partner-

schaft lebt, oder

der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder-

jährig ist.

2 Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um 1/10 des Fr. 100000

übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das mass-

gebliche Einkommen für die Bestimmung der Fahransprüche.

grenzen

1. 1. 24-123

1

855.21 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)

3 Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen

a. bei mobilitätsbehinderten Personen und bei Elternteilen mit mobili-

tätsbehinderten Kindern

1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs-

tens Fr. 80000 pro Jahr,

2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 50000 pro

Jahr,

b. bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft,

bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehindert ist oder die

ein mobilitätsbehindertes Kind haben

1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs-

tens Fr. 100000 pro Jahr,

2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 59000 pro

Jahr.

4 Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft

gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht

haben.

5 Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchs-

berechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung

gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Beteiligung der

anspruchs-

berechtigten

Person an den

Kosten

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