Art. 4 : Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
Art. 4
3,7 1 Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobi-
litätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkom- und Vermögens-
men
dieser Person, oder
des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder
der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Partner-
schaft lebt, oder
der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder-
jährig ist.
2 Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um 1/10 des Fr. 100000
übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das mass-
gebliche Einkommen für die Bestimmung der Fahransprüche.
grenzen
1. 1. 24-123
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855.21 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
3 Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen
a. bei mobilitätsbehinderten Personen und bei Elternteilen mit mobili-
tätsbehinderten Kindern
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs-
tens Fr. 80000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 50000 pro
Jahr,
b. bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft,
bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehindert ist oder die
ein mobilitätsbehindertes Kind haben
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs-
tens Fr. 100000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 59000 pro
Jahr.
4 Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft
gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht
haben.
5 Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchs-
berechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung
gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Beteiligung der
anspruchs-
berechtigten
Person an den
Kosten