855.21
TMVOTMROMR
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
Art. 2
5 1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Dach-
Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der organisationen
Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil) übertragen.
2 Das Amt schliesst mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung ab.
Diese regelt insbesondere
a. das Leistungsangebot von ProMobil,
b. die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro
Person und Jahr,
c. die Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Höhe des Selbst-
behalts gemäss § 5 lit. b und c TMG2,
d. den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss § 4 Abs. 4
TMG.