Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV) (TMV)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Gesetz über Kantonales
den Transport von mobilitätsbehinderten Personen² und diese Verord- Sozialamt
nung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.5
2 Es erlässt hierzu Richtlinien.
5 1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Dach-
Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der organisationen
Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil) übertragen.
2 Das Amt schliesst mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung ab.
Diese regelt insbesondere
a. das Leistungsangebot von ProMobil,
b. die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro
Person und Jahr,
c. die Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Höhe des Selbst-
behalts gemäss § 5 lit. b und c TMG2,
d. den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss § 4 Abs. 4
TMG.
5 Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitäts- Nachweis der
behinderung.
Mobilitäts-
behinderung
Einkommens-
3,7 1 Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobi-
litätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkom- und Vermögens-
men
dieser Person, oder
des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder
der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Partner-
schaft lebt, oder
der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder-
jährig ist.
2 Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um 1/10 des Fr. 100000
übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das mass-
gebliche Einkommen für die Bestimmung der Fahransprüche.
grenzen
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855.21 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
3 Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen
a. bei mobilitätsbehinderten Personen und bei Elternteilen mit mobili-
tätsbehinderten Kindern
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs-
tens Fr. 80000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 50000 pro
Jahr,
b. bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft,
bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehindert ist oder die
ein mobilitätsbehindertes Kind haben
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs-
tens Fr. 100000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 59000 pro
Jahr.
4 Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft
gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht
haben.
5 Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchs-
berechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung
gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Beteiligung der
anspruchs-
berechtigten
Person an den
Kosten
4,7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den
die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusam-
men aus
a. einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbilletts für Erwachsene
für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsverbundes,
b. einem Selbstbehalt von höchstens 25% der Kosten, soweit diese
unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,
с. den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen.
Beitrags-
berechtigte
Fahrten
5 Beitragsberechtigt sind Freizeitfahrten von mobilitätsbehin-
derten Personen, die durch Anbieter von Transportdienstleistungen er-
bracht werden, die sich bei ProMobil angeschlossen haben, sowie bei
weiteren Anbieterinnen und Anbietern mit Leistungsvereinbarung.
Anschluss bei
ProMobil
3,7
1 Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei
ProMobil anschliessen, wenn sie
a. eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind,
b. Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Per-
sonen wirtschaftlich erbringen und
c. über die zum Transport von mobilitätsbehinderten Personen erfor-
derlichen Fahrzeuge und das dafür geschulte Personal verfügen.
2
Verordnung - Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV) 855.21
2 ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab.
Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der
Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Be-
stimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Ab-
läufe.
5 1 Für Organisationen, die Transportdienstleistungen anbieten Weitere
und gemäss § 4 Abs. 5 TMG um Subventionen ersuchen, gelten die Anbieterinnen
Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 dieser Verordnung sinngemäss.
2 Das Amt schliesst mit den Anbieterinnen und Anbietern Leistungs-
vereinbarungen ab.
§§ 9-16.6
§§ 16 a und 16 b.6
§§ 17 und 18.6
und Anbieter
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015 (OS 70, 318)
Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an § 11 a erfolgt
in zwei gleichen Schritten auf den 1. Januar 2016 und den 1. Januar
2018.
1 OS 62, 604; Begründung siehe ABI 2007, 2363.
2 LS 855.2.
3 Eingefügt durch RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 870; ABI 2011, 2839).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
4 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 367; ABI 2016-06-24). In Kraft
seit 1. Juni 2017.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABI 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
6 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABI 2023-05-05). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Nummerierung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABI 2023-05-05).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
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