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855.2 TMGLTPMR CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)

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Art. 4

5 1 Der Regierungsrat kann die Umsetzung des Anspruchs auf Umsetzung

ergänzende individuelle Transportdienstleistungen einer Organisation

des Privatrechts übertragen (Dachorganisation).

2 Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von § 3 und des

Ausführungsrechts des Regierungsrates, ob eine Person die Vorausset-

zungen für individuelle Transportansprüche erfüllt, und setzt den Um-

fang dieser Ansprüche fest.

3 Die Erfüllung individueller Transportansprüche kann bei Anbie-

tern von Behindertentransportdiensten eingefordert werden, die der

Dachorganisation angeschlossen sind. Die Dachorganisation vergütet

den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.

4 Der Kanton leistet der Dachorganisation Kostenanteile bis zur

vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.

5 Der Kanton kann weiteren Organisationen, die Transportdienstleis-

tungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subven-

tionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren.

1. 1. 24-123

1

Ausführungs-

recht und

Vollzug

855.2

Gesetz - Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)

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