Art. 4 : Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)
Art. 4
5 1 Der Regierungsrat kann die Umsetzung des Anspruchs auf Umsetzung
ergänzende individuelle Transportdienstleistungen einer Organisation
des Privatrechts übertragen (Dachorganisation).
2 Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von § 3 und des
Ausführungsrechts des Regierungsrates, ob eine Person die Vorausset-
zungen für individuelle Transportansprüche erfüllt, und setzt den Um-
fang dieser Ansprüche fest.
3 Die Erfüllung individueller Transportansprüche kann bei Anbie-
tern von Behindertentransportdiensten eingefordert werden, die der
Dachorganisation angeschlossen sind. Die Dachorganisation vergütet
den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.
4 Der Kanton leistet der Dachorganisation Kostenanteile bis zur
vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.
5 Der Kanton kann weiteren Organisationen, die Transportdienstleis-
tungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subven-
tionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren.
1. 1. 24-123
1
Ausführungs-
recht und
Vollzug
855.2
Gesetz - Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)