855.2
TMGLTPMR
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)
Art. 3
4,7 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Grundsatz
die wegen ihrer Behinderung das Angebot des öffentlichen Verkehrs
gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März
19883 nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehinderte
Personen), haben Anspruch auf ergänzende individuelle Transportdienst-
leistungen.