Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 TMGLTPMR CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)

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Art. 3

4,7 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Grundsatz

die wegen ihrer Behinderung das Angebot des öffentlichen Verkehrs

gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März

19883 nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehinderte

Personen), haben Anspruch auf ergänzende individuelle Transportdienst-

leistungen.

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