Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG) (TMG)
Gesetzestext (5 Artikel)
5 Dieses Gesetz gewährleistet in angemessenem Umfang den Zweck
individuellen Transport von mobilitätsbehinderten Personen.
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen Zuständige
zuständige Direktion des Regierungsrates.
Direktion
4,7 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Grundsatz
die wegen ihrer Behinderung das Angebot des öffentlichen Verkehrs
gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März
19883 nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehinderte
Personen), haben Anspruch auf ergänzende individuelle Transportdienst-
leistungen.
5 1 Der Regierungsrat kann die Umsetzung des Anspruchs auf Umsetzung
ergänzende individuelle Transportdienstleistungen einer Organisation
des Privatrechts übertragen (Dachorganisation).
2 Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von § 3 und des
Ausführungsrechts des Regierungsrates, ob eine Person die Vorausset-
zungen für individuelle Transportansprüche erfüllt, und setzt den Um-
fang dieser Ansprüche fest.
3 Die Erfüllung individueller Transportansprüche kann bei Anbie-
tern von Behindertentransportdiensten eingefordert werden, die der
Dachorganisation angeschlossen sind. Die Dachorganisation vergütet
den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.
4 Der Kanton leistet der Dachorganisation Kostenanteile bis zur
vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.
5 Der Kanton kann weiteren Organisationen, die Transportdienstleis-
tungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subven-
tionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren.
1. 1. 24-123
1
Ausführungs-
recht und
Vollzug
855.2
Gesetz - Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)
4,7 Der Regierungsrat regelt
a. die Voraussetzungen, unter denen eine Mobilitätsbehinderung im
Sinne dieses Gesetzes vorliegt,
b. die Einkommens- und Vermögensgrenzen, bis zu denen einer mobili-
tätsbehinderten Person Fahransprüche zustehen; für Personen im
AHV-Alter berücksichtigt er dabei die Regelungen der Wohnbau-
förderung,
c. den Teil der Kosten, den die mobilitätsbehinderten Personen selbst
tragen müssen,
d. die Rahmenbedingungen, unter denen sich Behindertentransport-
dienste bei der Dachorganisation anschliessen können,
e. die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Kosten.
§§ 6-24.6
2
1 OS 62, 584. Inkrafttreten 1. Januar 2008.
2 ABI 2007, 864.
3 LS 740.1.
4 Eingefügt durch G vom 1. November 2010 (OS 66, 867; ABI 2009, 1955). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
5 Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81;
ABI 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.
6 Aufgehoben durch Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81;
ABI 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Nummerierung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78,
81; ABI 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.