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Art. 9 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 9

1 Die Institutionen sind berechtigt, Ausbildungsleistungen von

anderen Institutionen zu beziehen oder an andere Institutionen abzuge-

ben.

2 Bezieht eine Institution Ausbildungsleistungen, werden diese aus-

schliesslich ihr angerechnet. Die abgebende Institution bestätigt der be-

ziehenden Institution die Abgabe schriftlich. Die beziehende Institution

reicht die Bestätigung der Durchführungsstelle ein.

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