855.12
ALVOFCSLDOFCAT
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 9
1 Die Institutionen sind berechtigt, Ausbildungsleistungen von
anderen Institutionen zu beziehen oder an andere Institutionen abzuge-
ben.
2 Bezieht eine Institution Ausbildungsleistungen, werden diese aus-
schliesslich ihr angerechnet. Die abgebende Institution bestätigt der be-
ziehenden Institution die Abgabe schriftlich. Die beziehende Institution
reicht die Bestätigung der Durchführungsstelle ein.