855.12
ALVOFCSLDOFCAT
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 8
1 Institutionen, die mehr Ausbildungsleistungen erbringen, als
es dem Grenzwert entspricht, erhalten für jeden über dem Grenzwert
liegenden Ausbildungsplatz eine Gutschrift.
2 Die Gutschrift pro Ausbildungsplatz entspricht dem Total der Er-
satzabgaben aus einer Qualifikationsstufe abzüglich der Verwaltungs-
kosten gemäss § 10 Abs. 1, dividiert durch die Summe aller zusätzlich er-
brachten Ausbildungsleistungen in dieser Qualifikationsstufe. Sie wird
für stationäre und ambulante Institutionen getrennt wie folgt berechnet
Gutschrift pro Ausbildungsplatz (Beruf A) =
Total Ersatzabgaben (Beruf A, alle Institutionen) – Verwaltungskosten
Total zusätzliche Ausbildungsplätze (Beruf A, alle Institutionen)