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855.12 ALVOFCSLDOFCAT CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 8

1 Institutionen, die mehr Ausbildungsleistungen erbringen, als

es dem Grenzwert entspricht, erhalten für jeden über dem Grenzwert

liegenden Ausbildungsplatz eine Gutschrift.

2 Die Gutschrift pro Ausbildungsplatz entspricht dem Total der Er-

satzabgaben aus einer Qualifikationsstufe abzüglich der Verwaltungs-

kosten gemäss § 10 Abs. 1, dividiert durch die Summe aller zusätzlich er-

brachten Ausbildungsleistungen in dieser Qualifikationsstufe. Sie wird

für stationäre und ambulante Institutionen getrennt wie folgt berechnet

Gutschrift pro Ausbildungsplatz (Beruf A) =

Total Ersatzabgaben (Beruf A, alle Institutionen) – Verwaltungskosten

Total zusätzliche Ausbildungsplätze (Beruf A, alle Institutionen)

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