Art. 7 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 7
1 Institutionen, die einen Grenzwert nicht erfüllen, entrichten b. Ersatzabgabe
jährlich für die Differenz zwischen Grenzwert und Ist-Wert eine Ersatz-
abgabe. Die Differenz wird auf eine Dezimalstelle genau erhoben. Die
Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag, multipliziert mit einem
Malusfaktor.
2 Der Grundbetrag beträgt
a. Fr. 7200 pro Praktikum für einen Beruf der Tertiärstufe (Diplom
Pflege HF/FH),
b. Fr. 1700 pro Lehrjahr für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ
(FaGe und FaBe),
c. Fr. 2000 pro Lehrjahr für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA
(AGS).
3 Der Malusfaktor beträgt
a. 120% für die Tertiärstufe, Diplom HF/FH,
b. 150% für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ,
c. 150% für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA.
4 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als die Institution nachweist,
dass sie den Grenzwert unverschuldet nicht erreicht hat. Die Institution
reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der Durchführungs-
stelle ein.
5 Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet,
wenn
a. die auszubildende Person den Ausbildungsvertrag kurz vor Ausbil-
dungsbeginn kündigt,
b. Bildungszentren vereinbarte Praktikumsplätze in der Institution nicht
besetzen,
c. die auszubildende Person die Ausbildung abbricht,
d. Studierende der Tertiärstufe die erforderlichen Prüfungen nicht be-
stehen oder
e. dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen der
Institution erfolglos bleiben.
1. 1. 22-115
3
855.12 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
c. Gutschrift
Bezug und
Abgabe von
Ausbildungs-
leistungen
Leistungs-
vereinbarung
mit den
Branchen-
verbänden
Rechtsschutz