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855.12 ALVOFCSLDOFCAT CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 7

1 Institutionen, die einen Grenzwert nicht erfüllen, entrichten b. Ersatzabgabe

jährlich für die Differenz zwischen Grenzwert und Ist-Wert eine Ersatz-

abgabe. Die Differenz wird auf eine Dezimalstelle genau erhoben. Die

Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag, multipliziert mit einem

Malusfaktor.

2 Der Grundbetrag beträgt

a. Fr. 7200 pro Praktikum für einen Beruf der Tertiärstufe (Diplom

Pflege HF/FH),

b. Fr. 1700 pro Lehrjahr für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ

(FaGe und FaBe),

c. Fr. 2000 pro Lehrjahr für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA

(AGS).

3 Der Malusfaktor beträgt

a. 120% für die Tertiärstufe, Diplom HF/FH,

b. 150% für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ,

c. 150% für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA.

4 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als die Institution nachweist,

dass sie den Grenzwert unverschuldet nicht erreicht hat. Die Institution

reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der Durchführungs-

stelle ein.

5 Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet,

wenn

a. die auszubildende Person den Ausbildungsvertrag kurz vor Ausbil-

dungsbeginn kündigt,

b. Bildungszentren vereinbarte Praktikumsplätze in der Institution nicht

besetzen,

c. die auszubildende Person die Ausbildung abbricht,

d. Studierende der Tertiärstufe die erforderlichen Prüfungen nicht be-

stehen oder

e. dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen der

Institution erfolglos bleiben.

1. 1. 22-115

3

855.12 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

c. Gutschrift

Bezug und

Abgabe von

Ausbildungs-

leistungen

Leistungs-

vereinbarung

mit den

Branchen-

verbänden

Rechtsschutz

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