Art. 5 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 5
1 Der Soll-Wert an Ausbildungsleistungen einer Institution für
ein Jahr wird pro Beruf wie folgt bestimmt
Soll-Wert Ausbildungsleistung (Beruf A, Institution Z)
= kantonaler Ausbildungsbedarf (Beruf A) ×
verrechnete Pflegestunden (Institution Z)
verrechnete Pflegestunden (alle Institutionen)
2 Die verrechneten Pflegestunden einer Institution entsprechen der
Anzahl Pflegestunden, welche die Institution gemäss Art. 7 a der Kran-
kenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)4 im Vor-
vorjahr den Krankenversicherern verrechnet hat.
3 Die verrechneten Pflegestunden aller Institutionen entsprechen
der Anzahl Pflegestunden, die alle Institutionen gemäss Art. 7a KLV
im Vorvorjahr verrechnet haben.
4 Die Gesundheitsdirektion teilt jeder Institution die Soll-Werte
pro Beruf mit, berechnet auf eine Dezimalstelle genau. Die Soll-Werte
gelten jeweils für drei Jahre und bleiben bei einem Wechsel der Träger-
schaft bestehen.
5 Die Institutionen teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre im
Vorjahr erbrachten Ausbildungsleistungen mit.