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Art. 5 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 5

1 Der Soll-Wert an Ausbildungsleistungen einer Institution für

ein Jahr wird pro Beruf wie folgt bestimmt

Soll-Wert Ausbildungsleistung (Beruf A, Institution Z)

= kantonaler Ausbildungsbedarf (Beruf A) ×

verrechnete Pflegestunden (Institution Z)

verrechnete Pflegestunden (alle Institutionen)

2 Die verrechneten Pflegestunden einer Institution entsprechen der

Anzahl Pflegestunden, welche die Institution gemäss Art. 7 a der Kran-

kenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)4 im Vor-

vorjahr den Krankenversicherern verrechnet hat.

3 Die verrechneten Pflegestunden aller Institutionen entsprechen

der Anzahl Pflegestunden, die alle Institutionen gemäss Art. 7a KLV

im Vorvorjahr verrechnet haben.

4 Die Gesundheitsdirektion teilt jeder Institution die Soll-Werte

pro Beruf mit, berechnet auf eine Dezimalstelle genau. Die Soll-Werte

gelten jeweils für drei Jahre und bleiben bei einem Wechsel der Träger-

schaft bestehen.

5 Die Institutionen teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre im

Vorjahr erbrachten Ausbildungsleistungen mit.

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