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855.12 ALVOFCSLDOFCAT CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 4

1 Der kantonale Ausbildungsbedarf in einem Pflegeberuf ent-

spricht dem kantonalen Nachwuchsbedarf in diesem Beruf, multipli-

ziert mit der Ausbildungsdauer.

2 Für Berufe der Sekundarstufe II, EFZ, wird der Ausbildungsbedarf

um 60% des für die Tertiärstufe errechneten Ausbildungsbedarfs er-

gänzt.

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