855.12
ALVOFCSLDOFCAT
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 4
1 Der kantonale Ausbildungsbedarf in einem Pflegeberuf ent-
spricht dem kantonalen Nachwuchsbedarf in diesem Beruf, multipli-
ziert mit der Ausbildungsdauer.
2 Für Berufe der Sekundarstufe II, EFZ, wird der Ausbildungsbedarf
um 60% des für die Tertiärstufe errechneten Ausbildungsbedarfs er-
gänzt.