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855.12 ALVOFCSLDOFCAT CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 2

In dieser Verordnung bedeuten

a. kantonaler Nachwuchsbedarf: Zahl von Berufsabschlüssen, die pro

Jahr nötig sind, um die Personen zu ersetzen, die aus einem Pflege-

beruf ausscheiden,

b. kantonaler Ausbildungsbedarf: Zahl der Personen, die gleichzeitig

in Ausbildung stehen müssen, damit der Nachwuchsbedarf gedeckt

ist,

Begriffe

1. 1. 22-115

1

855.12

V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

c. Ausbildungsleistung einer Institution: Zahl der Personen, die bei

einer Institution in Ausbildung stehen.

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