855.12
ALVOFCSLDOFCAT
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 2
In dieser Verordnung bedeuten
a. kantonaler Nachwuchsbedarf: Zahl von Berufsabschlüssen, die pro
Jahr nötig sind, um die Personen zu ersetzen, die aus einem Pflege-
beruf ausscheiden,
b. kantonaler Ausbildungsbedarf: Zahl der Personen, die gleichzeitig
in Ausbildung stehen müssen, damit der Nachwuchsbedarf gedeckt
ist,
Begriffe
1. 1. 22-115
1
855.12
V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
c. Ausbildungsleistung einer Institution: Zahl der Personen, die bei
einer Institution in Ausbildung stehen.