855.12
ALVOFCSLDOFCAT
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 11
1 Die Durchführungsstelle teilt den Institutionen die Höhe
der Ausgleichszahlungen mit.
2 Die Institutionen können bei der Durchführungsstelle Einsprache
erheben.
3 Können sich die Durchführungsstelle und eine Institution nicht
einigen, legt das Amt für Gesundheit die Ausgleichszahlung in einer
Verfügung fest.5
4
V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
855.12