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855.12 ALVOFCSLDOFCAT CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 11

1 Die Durchführungsstelle teilt den Institutionen die Höhe

der Ausgleichszahlungen mit.

2 Die Institutionen können bei der Durchführungsstelle Einsprache

erheben.

3 Können sich die Durchführungsstelle und eine Institution nicht

einigen, legt das Amt für Gesundheit die Ausgleichszahlung in einer

Verfügung fest.5

4

V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

855.12

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