855.12
ALVOFCSLDOFCAT
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 10
1 Die von den Branchenverbänden der Langzeitpflege be-
zeichnete Durchführungsstelle legt die Beträge der Ausgleichszahlun-
gen gemäss §§ 6–8 pro Institution fest. Sie erhebt die Ersatzabgaben
und richtet die Gutschriften aus. Ihre Aufwendungen werden mit den
Ersatzabgaben finanziert.
2 Die Gesundheitsdirektion schliesst mit den Branchenverbänden
eine gemeinsame Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Durchfüh-
rungsstelle ab.
3 Sie stellt der Durchführungsstelle die notwendigen Daten zur Prü-
fung der Erfüllung der Ausbildungspflicht zur Verfügung, insbesondere
über die Anzahl Studierender und Lernender und die Praktikumszutei-
lung.
4 Die Branchenverbände erstatten der Gesundheitsdirektion perio-
disch Bericht über den Vollzug.