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Art. 10 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 10

1 Die von den Branchenverbänden der Langzeitpflege be-

zeichnete Durchführungsstelle legt die Beträge der Ausgleichszahlun-

gen gemäss §§ 6–8 pro Institution fest. Sie erhebt die Ersatzabgaben

und richtet die Gutschriften aus. Ihre Aufwendungen werden mit den

Ersatzabgaben finanziert.

2 Die Gesundheitsdirektion schliesst mit den Branchenverbänden

eine gemeinsame Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Durchfüh-

rungsstelle ab.

3 Sie stellt der Durchführungsstelle die notwendigen Daten zur Prü-

fung der Erfüllung der Ausbildungspflicht zur Verfügung, insbesondere

über die Anzahl Studierender und Lernender und die Praktikumszutei-

lung.

4 Die Branchenverbände erstatten der Gesundheitsdirektion perio-

disch Bericht über den Vollzug.

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