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855.12 ALVOFCSLDOFCAT CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

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Art. 1

1 Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion Adressatenkreis

für eine Institution der Langzeitpflege gemäss § 35 Abs. 2 lit. b oder c

GesG verfügt (Institution), ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen

oder mehrere Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen bereit-

zustellen

a. Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule

(HF) oder der Fachhochschule (FH),

b. Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe)

mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Fachfrau oder

Fachmann Betreuung (FaBe) mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung

(EFZ),

c. Sekundarstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und

Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).

2 Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime

ohne Pflegebetten und Pflegeinstitutionen im Bereich der Forensik.

3 Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie

folgt

a. bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröff-

nung folgenden Jahr,

b. bei Eröffnung nach der Mitte eines Jahres: ab dem dritten der Eröff-

nung folgenden Jahr.

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