Art. 1 : Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
Art. 1
1 Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion Adressatenkreis
für eine Institution der Langzeitpflege gemäss § 35 Abs. 2 lit. b oder c
GesG verfügt (Institution), ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen
oder mehrere Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen bereit-
zustellen
a. Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule
(HF) oder der Fachhochschule (FH),
b. Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe)
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Fachfrau oder
Fachmann Betreuung (FaBe) mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung
(EFZ),
c. Sekundarstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und
Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).
2 Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime
ohne Pflegebetten und Pflegeinstitutionen im Bereich der Forensik.
3 Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie
folgt
a. bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröff-
nung folgenden Jahr,
b. bei Eröffnung nach der Mitte eines Jahres: ab dem dritten der Eröff-
nung folgenden Jahr.