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855.12 ALVOFCSLDOFCAT CH-ZH

Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV) (ALV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion Adressatenkreis

für eine Institution der Langzeitpflege gemäss § 35 Abs. 2 lit. b oder c

GesG verfügt (Institution), ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen

oder mehrere Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen bereit-

zustellen

a. Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule

(HF) oder der Fachhochschule (FH),

b. Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe)

mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Fachfrau oder

Fachmann Betreuung (FaBe) mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung

(EFZ),

c. Sekundarstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und

Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).

2 Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime

ohne Pflegebetten und Pflegeinstitutionen im Bereich der Forensik.

3 Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie

folgt

a. bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröff-

nung folgenden Jahr,

b. bei Eröffnung nach der Mitte eines Jahres: ab dem dritten der Eröff-

nung folgenden Jahr.

In dieser Verordnung bedeuten

a. kantonaler Nachwuchsbedarf: Zahl von Berufsabschlüssen, die pro

Jahr nötig sind, um die Personen zu ersetzen, die aus einem Pflege-

beruf ausscheiden,

b. kantonaler Ausbildungsbedarf: Zahl der Personen, die gleichzeitig

in Ausbildung stehen müssen, damit der Nachwuchsbedarf gedeckt

ist,

Begriffe

1. 1. 22-115

1

855.12

V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

c. Ausbildungsleistung einer Institution: Zahl der Personen, die bei

einer Institution in Ausbildung stehen.

Der kantonale Nachwuchsbedarf in einem Pflegeberuf ent-

spricht der Zahl der in diesem Beruf tätigen Personen, dividiert durch

die durchschnittliche Verweildauer im Beruf.

1 Der kantonale Ausbildungsbedarf in einem Pflegeberuf ent-

spricht dem kantonalen Nachwuchsbedarf in diesem Beruf, multipli-

ziert mit der Ausbildungsdauer.

2 Für Berufe der Sekundarstufe II, EFZ, wird der Ausbildungsbedarf

um 60% des für die Tertiärstufe errechneten Ausbildungsbedarfs er-

gänzt.

1 Der Soll-Wert an Ausbildungsleistungen einer Institution für

ein Jahr wird pro Beruf wie folgt bestimmt

Soll-Wert Ausbildungsleistung (Beruf A, Institution Z)

= kantonaler Ausbildungsbedarf (Beruf A) ×

verrechnete Pflegestunden (Institution Z)

verrechnete Pflegestunden (alle Institutionen)

2 Die verrechneten Pflegestunden einer Institution entsprechen der

Anzahl Pflegestunden, welche die Institution gemäss Art. 7 a der Kran-

kenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)4 im Vor-

vorjahr den Krankenversicherern verrechnet hat.

3 Die verrechneten Pflegestunden aller Institutionen entsprechen

der Anzahl Pflegestunden, die alle Institutionen gemäss Art. 7a KLV

im Vorvorjahr verrechnet haben.

4 Die Gesundheitsdirektion teilt jeder Institution die Soll-Werte

pro Beruf mit, berechnet auf eine Dezimalstelle genau. Die Soll-Werte

gelten jeweils für drei Jahre und bleiben bei einem Wechsel der Träger-

schaft bestehen.

5 Die Institutionen teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre im

Vorjahr erbrachten Ausbildungsleistungen mit.

Die Institutionen sind verpflichtet, jährlich mindestens fol-

gende Grenzwerte des Soll-Wertes an Ausbildungsleistung zu erbringen

Grenzwerte für stationäre Institutionen

(in Prozent des Soll-Wertes an Ausbildungsleistungen)

Grenzwert Grenzwert Grenzwert Grenzwert Grenzwert

Berufe der

2019

2020

2021

2022

ab 2023

Tertiärstufe, Diplom HF/FH

22%

27%

32%

37%

42%

Sekundarstufe II, EFZ

80%

85%

90%

95%

100%

Sekundarstufe II, EBA

85%

90%

95%

100%

100%

Berechnung

des kantonalen

Nachwuchs-

bedarfs

Berechnung

des kantonalen

Ausbildungs-

bedarfs für

die einzelnen

Berufe

Soll-Wert

Ausgleichs-

zahlungen

a. Grenzwert

2

Über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

855.12

Grenzwerte für Spitex-Institutionen

(in Prozent des Soll-Wertes an Ausbildungsleistungen)

Grenzwert

Grenzwert Grenzwert Grenzwert

Grenzwert

Berufe der

2019

2020

2021

2022

ab 2023

Tertiärstufe, Diplom HF/FH

13%

16%

19%

21%

24%

Sekundarstufe II, EFZ

40%

45%

50%

55%

60%

Sekundarstufe II, EBA

10%

15%

20%

25%

30%

1 Institutionen, die einen Grenzwert nicht erfüllen, entrichten b. Ersatzabgabe

jährlich für die Differenz zwischen Grenzwert und Ist-Wert eine Ersatz-

abgabe. Die Differenz wird auf eine Dezimalstelle genau erhoben. Die

Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag, multipliziert mit einem

Malusfaktor.

2 Der Grundbetrag beträgt

a. Fr. 7200 pro Praktikum für einen Beruf der Tertiärstufe (Diplom

Pflege HF/FH),

b. Fr. 1700 pro Lehrjahr für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ

(FaGe und FaBe),

c. Fr. 2000 pro Lehrjahr für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA

(AGS).

3 Der Malusfaktor beträgt

a. 120% für die Tertiärstufe, Diplom HF/FH,

b. 150% für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ,

c. 150% für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA.

4 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als die Institution nachweist,

dass sie den Grenzwert unverschuldet nicht erreicht hat. Die Institution

reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der Durchführungs-

stelle ein.

5 Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet,

wenn

a. die auszubildende Person den Ausbildungsvertrag kurz vor Ausbil-

dungsbeginn kündigt,

b. Bildungszentren vereinbarte Praktikumsplätze in der Institution nicht

besetzen,

c. die auszubildende Person die Ausbildung abbricht,

d. Studierende der Tertiärstufe die erforderlichen Prüfungen nicht be-

stehen oder

e. dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen der

Institution erfolglos bleiben.

1. 1. 22-115

3

855.12 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

c. Gutschrift

Bezug und

Abgabe von

Ausbildungs-

leistungen

Leistungs-

vereinbarung

mit den

Branchen-

verbänden

Rechtsschutz

1 Institutionen, die mehr Ausbildungsleistungen erbringen, als

es dem Grenzwert entspricht, erhalten für jeden über dem Grenzwert

liegenden Ausbildungsplatz eine Gutschrift.

2 Die Gutschrift pro Ausbildungsplatz entspricht dem Total der Er-

satzabgaben aus einer Qualifikationsstufe abzüglich der Verwaltungs-

kosten gemäss § 10 Abs. 1, dividiert durch die Summe aller zusätzlich er-

brachten Ausbildungsleistungen in dieser Qualifikationsstufe. Sie wird

für stationäre und ambulante Institutionen getrennt wie folgt berechnet

Gutschrift pro Ausbildungsplatz (Beruf A) =

Total Ersatzabgaben (Beruf A, alle Institutionen) – Verwaltungskosten

Total zusätzliche Ausbildungsplätze (Beruf A, alle Institutionen)

1 Die Institutionen sind berechtigt, Ausbildungsleistungen von

anderen Institutionen zu beziehen oder an andere Institutionen abzuge-

ben.

2 Bezieht eine Institution Ausbildungsleistungen, werden diese aus-

schliesslich ihr angerechnet. Die abgebende Institution bestätigt der be-

ziehenden Institution die Abgabe schriftlich. Die beziehende Institution

reicht die Bestätigung der Durchführungsstelle ein.

1 Die von den Branchenverbänden der Langzeitpflege be-

zeichnete Durchführungsstelle legt die Beträge der Ausgleichszahlun-

gen gemäss §§ 6–8 pro Institution fest. Sie erhebt die Ersatzabgaben

und richtet die Gutschriften aus. Ihre Aufwendungen werden mit den

Ersatzabgaben finanziert.

2 Die Gesundheitsdirektion schliesst mit den Branchenverbänden

eine gemeinsame Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Durchfüh-

rungsstelle ab.

3 Sie stellt der Durchführungsstelle die notwendigen Daten zur Prü-

fung der Erfüllung der Ausbildungspflicht zur Verfügung, insbesondere

über die Anzahl Studierender und Lernender und die Praktikumszutei-

lung.

4 Die Branchenverbände erstatten der Gesundheitsdirektion perio-

disch Bericht über den Vollzug.

1 Die Durchführungsstelle teilt den Institutionen die Höhe

der Ausgleichszahlungen mit.

2 Die Institutionen können bei der Durchführungsstelle Einsprache

erheben.

3 Können sich die Durchführungsstelle und eine Institution nicht

einigen, legt das Amt für Gesundheit die Ausgleichszahlung in einer

Verfügung fest.5

4

V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

855.12

wird auf die Daten von 2016 abgestellt.

bestimmung

1 OS 74, 142; Begründung siehe ABI 2018-12-07.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

3 LS 810.1.

4 SR 832.112.31.

5 Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 455; AB1 2021-09-24).

In Kraft seit 1. Januar 2022.

1. 1. 22-115

5

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