Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV) (ALV)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion Adressatenkreis
für eine Institution der Langzeitpflege gemäss § 35 Abs. 2 lit. b oder c
GesG verfügt (Institution), ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen
oder mehrere Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen bereit-
zustellen
a. Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule
(HF) oder der Fachhochschule (FH),
b. Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe)
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Fachfrau oder
Fachmann Betreuung (FaBe) mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung
(EFZ),
c. Sekundarstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und
Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).
2 Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime
ohne Pflegebetten und Pflegeinstitutionen im Bereich der Forensik.
3 Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie
folgt
a. bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröff-
nung folgenden Jahr,
b. bei Eröffnung nach der Mitte eines Jahres: ab dem dritten der Eröff-
nung folgenden Jahr.
In dieser Verordnung bedeuten
a. kantonaler Nachwuchsbedarf: Zahl von Berufsabschlüssen, die pro
Jahr nötig sind, um die Personen zu ersetzen, die aus einem Pflege-
beruf ausscheiden,
b. kantonaler Ausbildungsbedarf: Zahl der Personen, die gleichzeitig
in Ausbildung stehen müssen, damit der Nachwuchsbedarf gedeckt
ist,
Begriffe
1. 1. 22-115
1
855.12
V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
c. Ausbildungsleistung einer Institution: Zahl der Personen, die bei
einer Institution in Ausbildung stehen.
Der kantonale Nachwuchsbedarf in einem Pflegeberuf ent-
spricht der Zahl der in diesem Beruf tätigen Personen, dividiert durch
die durchschnittliche Verweildauer im Beruf.
1 Der kantonale Ausbildungsbedarf in einem Pflegeberuf ent-
spricht dem kantonalen Nachwuchsbedarf in diesem Beruf, multipli-
ziert mit der Ausbildungsdauer.
2 Für Berufe der Sekundarstufe II, EFZ, wird der Ausbildungsbedarf
um 60% des für die Tertiärstufe errechneten Ausbildungsbedarfs er-
gänzt.
1 Der Soll-Wert an Ausbildungsleistungen einer Institution für
ein Jahr wird pro Beruf wie folgt bestimmt
Soll-Wert Ausbildungsleistung (Beruf A, Institution Z)
= kantonaler Ausbildungsbedarf (Beruf A) ×
verrechnete Pflegestunden (Institution Z)
verrechnete Pflegestunden (alle Institutionen)
2 Die verrechneten Pflegestunden einer Institution entsprechen der
Anzahl Pflegestunden, welche die Institution gemäss Art. 7 a der Kran-
kenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)4 im Vor-
vorjahr den Krankenversicherern verrechnet hat.
3 Die verrechneten Pflegestunden aller Institutionen entsprechen
der Anzahl Pflegestunden, die alle Institutionen gemäss Art. 7a KLV
im Vorvorjahr verrechnet haben.
4 Die Gesundheitsdirektion teilt jeder Institution die Soll-Werte
pro Beruf mit, berechnet auf eine Dezimalstelle genau. Die Soll-Werte
gelten jeweils für drei Jahre und bleiben bei einem Wechsel der Träger-
schaft bestehen.
5 Die Institutionen teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre im
Vorjahr erbrachten Ausbildungsleistungen mit.
Die Institutionen sind verpflichtet, jährlich mindestens fol-
gende Grenzwerte des Soll-Wertes an Ausbildungsleistung zu erbringen
Grenzwerte für stationäre Institutionen
(in Prozent des Soll-Wertes an Ausbildungsleistungen)
Grenzwert Grenzwert Grenzwert Grenzwert Grenzwert
Berufe der
2019
2020
2021
2022
ab 2023
Tertiärstufe, Diplom HF/FH
22%
27%
32%
37%
42%
Sekundarstufe II, EFZ
80%
85%
90%
95%
100%
Sekundarstufe II, EBA
85%
90%
95%
100%
100%
Berechnung
des kantonalen
Nachwuchs-
bedarfs
Berechnung
des kantonalen
Ausbildungs-
bedarfs für
die einzelnen
Berufe
Soll-Wert
Ausgleichs-
zahlungen
a. Grenzwert
2
Über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
855.12
Grenzwerte für Spitex-Institutionen
(in Prozent des Soll-Wertes an Ausbildungsleistungen)
Grenzwert
Grenzwert Grenzwert Grenzwert
Grenzwert
Berufe der
2019
2020
2021
2022
ab 2023
Tertiärstufe, Diplom HF/FH
13%
16%
19%
21%
24%
Sekundarstufe II, EFZ
40%
45%
50%
55%
60%
Sekundarstufe II, EBA
10%
15%
20%
25%
30%
1 Institutionen, die einen Grenzwert nicht erfüllen, entrichten b. Ersatzabgabe
jährlich für die Differenz zwischen Grenzwert und Ist-Wert eine Ersatz-
abgabe. Die Differenz wird auf eine Dezimalstelle genau erhoben. Die
Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag, multipliziert mit einem
Malusfaktor.
2 Der Grundbetrag beträgt
a. Fr. 7200 pro Praktikum für einen Beruf der Tertiärstufe (Diplom
Pflege HF/FH),
b. Fr. 1700 pro Lehrjahr für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ
(FaGe und FaBe),
c. Fr. 2000 pro Lehrjahr für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA
(AGS).
3 Der Malusfaktor beträgt
a. 120% für die Tertiärstufe, Diplom HF/FH,
b. 150% für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ,
c. 150% für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA.
4 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als die Institution nachweist,
dass sie den Grenzwert unverschuldet nicht erreicht hat. Die Institution
reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der Durchführungs-
stelle ein.
5 Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet,
wenn
a. die auszubildende Person den Ausbildungsvertrag kurz vor Ausbil-
dungsbeginn kündigt,
b. Bildungszentren vereinbarte Praktikumsplätze in der Institution nicht
besetzen,
c. die auszubildende Person die Ausbildung abbricht,
d. Studierende der Tertiärstufe die erforderlichen Prüfungen nicht be-
stehen oder
e. dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen der
Institution erfolglos bleiben.
1. 1. 22-115
3
855.12 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
c. Gutschrift
Bezug und
Abgabe von
Ausbildungs-
leistungen
Leistungs-
vereinbarung
mit den
Branchen-
verbänden
Rechtsschutz
1 Institutionen, die mehr Ausbildungsleistungen erbringen, als
es dem Grenzwert entspricht, erhalten für jeden über dem Grenzwert
liegenden Ausbildungsplatz eine Gutschrift.
2 Die Gutschrift pro Ausbildungsplatz entspricht dem Total der Er-
satzabgaben aus einer Qualifikationsstufe abzüglich der Verwaltungs-
kosten gemäss § 10 Abs. 1, dividiert durch die Summe aller zusätzlich er-
brachten Ausbildungsleistungen in dieser Qualifikationsstufe. Sie wird
für stationäre und ambulante Institutionen getrennt wie folgt berechnet
Gutschrift pro Ausbildungsplatz (Beruf A) =
Total Ersatzabgaben (Beruf A, alle Institutionen) – Verwaltungskosten
Total zusätzliche Ausbildungsplätze (Beruf A, alle Institutionen)
1 Die Institutionen sind berechtigt, Ausbildungsleistungen von
anderen Institutionen zu beziehen oder an andere Institutionen abzuge-
ben.
2 Bezieht eine Institution Ausbildungsleistungen, werden diese aus-
schliesslich ihr angerechnet. Die abgebende Institution bestätigt der be-
ziehenden Institution die Abgabe schriftlich. Die beziehende Institution
reicht die Bestätigung der Durchführungsstelle ein.
1 Die von den Branchenverbänden der Langzeitpflege be-
zeichnete Durchführungsstelle legt die Beträge der Ausgleichszahlun-
gen gemäss §§ 6–8 pro Institution fest. Sie erhebt die Ersatzabgaben
und richtet die Gutschriften aus. Ihre Aufwendungen werden mit den
Ersatzabgaben finanziert.
2 Die Gesundheitsdirektion schliesst mit den Branchenverbänden
eine gemeinsame Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Durchfüh-
rungsstelle ab.
3 Sie stellt der Durchführungsstelle die notwendigen Daten zur Prü-
fung der Erfüllung der Ausbildungspflicht zur Verfügung, insbesondere
über die Anzahl Studierender und Lernender und die Praktikumszutei-
lung.
4 Die Branchenverbände erstatten der Gesundheitsdirektion perio-
disch Bericht über den Vollzug.
1 Die Durchführungsstelle teilt den Institutionen die Höhe
der Ausgleichszahlungen mit.
2 Die Institutionen können bei der Durchführungsstelle Einsprache
erheben.
3 Können sich die Durchführungsstelle und eine Institution nicht
einigen, legt das Amt für Gesundheit die Ausgleichszahlung in einer
Verfügung fest.5
4
V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
855.12
wird auf die Daten von 2016 abgestellt.
bestimmung
1 OS 74, 142; Begründung siehe ABI 2018-12-07.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 810.1.
4 SR 832.112.31.
5 Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 455; AB1 2021-09-24).
In Kraft seit 1. Januar 2022.
1. 1. 22-115
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