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Art. 9 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 9

1 Die Qualität der Pflegeversorgung richtet sich nach den aner-

kannten Regeln der Berufsausübung.

2 Die Leistungserbringer beteiligen sich an Vorkehrungen zur Qua-

litätssicherung im Sinne von Art. 77 der Verordnung vom 27. Juni 1995

über die Krankenversicherung (KVV)5. Die Mindestanforderungen an

die qualitätssichernden Massnahmen umfassen Massnahmen im Bereich

a. Ressourcen und Strukturen,

b. Prozesse,

c. Ergebnisse der Leistungserbringung.

3 Die Leistungserbringer stellen sicher, dass mit Reklamationen und

Verbesserungsvorschlägen von Leistungsbezügerinnen und -bezügern

sowie deren Bezugspersonen sachgerecht umgegangen wird.

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