855.11
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 9
1 Die Qualität der Pflegeversorgung richtet sich nach den aner-
kannten Regeln der Berufsausübung.
2 Die Leistungserbringer beteiligen sich an Vorkehrungen zur Qua-
litätssicherung im Sinne von Art. 77 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung (KVV)5. Die Mindestanforderungen an
die qualitätssichernden Massnahmen umfassen Massnahmen im Bereich
a. Ressourcen und Strukturen,
b. Prozesse,
c. Ergebnisse der Leistungserbringung.
3 Die Leistungserbringer stellen sicher, dass mit Reklamationen und
Verbesserungsvorschlägen von Leistungsbezügerinnen und -bezügern
sowie deren Bezugspersonen sachgerecht umgegangen wird.