Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.11 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 8

1 Ambulante Leistungen gemäss §§ 4 und 7 können bean- Anspruchs-

spruchen

a. körperlich oder psychisch kranke, behinderte, verunfallte, rekon-

valeszente oder sterbende Personen jeden Alters,

b. Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines

Kindes,

c. Personen, die sich in einer vorübergehenden physischen oder psy-

chischen Risikosituation befinden.

berechtigung

und Verfüg-

barkeit von

ambulanten

Leistungen

1.7.13-81

3

855.11 Verordnung über die Pflegeversorgung

Die Gemeinden stellen sicher, dass

a. die Leistungen an allen Tagen der Woche zwischen 7.00 und 22.00

Uhr angeboten werden,

b. neue Einsätze innerhalb von 24 Stunden nach der Anmeldung aus-

geführt werden,

c. die Leistungserbringer von Montag bis Freitag (ohne Feiertage)

von 8.00-12.00 Uhr und von 14.00–17.00 Uhr telefonisch erreichbar

sind.

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