Art. 7 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 7
1 Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflege- d. Nicht-
rischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungs- pflegerische
bezügerinnen und -bezüger notwendigen hauswirtschaftlichen und be- Spitex-
treuerischen Leistungen. Es umfasst
a. im Bereich Wohnen und Haushalt
1. Haushalt organisieren, wie Einkauf planen und Organisation
der Wäsche,
2. Tägliche Haushaltsarbeiten, wie Sichtreinigung, Briefkasten
leeren und Heizen,
3. Wöchentliche Unterhaltsreinigung, wie Abfall entsorgen und
Wochenkehr,
4. Kleiderpflege, wie Waschen und Bügeln,
5. Tierpflege, solange diese nicht anderweitig organisiert werden
kann;
b. im Bereich Verpflegung
1. Menüplan aufstellen,
2. Mahlzeitendienst organisieren und Mahlzeiten aufbereiten,
3. Einkaufen, bei Bedarf zusammen mit der Leistungsbezügerin
oder dem Leistungsbezüger;
c. im Bereich Diverses
1. Gehbegleitung ausserhalb der Wohnräumlichkeiten,
2. Auswärtige Besorgungen,
3. Erledigung kleiner administrativer Arbeiten,
4. Säuglings- oder Kinderbetreuung.
2 Die Leistungen erfolgen aufgrund einer vom Leistungserbringer
schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht,
soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales
Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip).
Leistungen