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Art. 7 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 7

1 Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflege- d. Nicht-

rischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungs- pflegerische

bezügerinnen und -bezüger notwendigen hauswirtschaftlichen und be- Spitex-

treuerischen Leistungen. Es umfasst

a. im Bereich Wohnen und Haushalt

1. Haushalt organisieren, wie Einkauf planen und Organisation

der Wäsche,

2. Tägliche Haushaltsarbeiten, wie Sichtreinigung, Briefkasten

leeren und Heizen,

3. Wöchentliche Unterhaltsreinigung, wie Abfall entsorgen und

Wochenkehr,

4. Kleiderpflege, wie Waschen und Bügeln,

5. Tierpflege, solange diese nicht anderweitig organisiert werden

kann;

b. im Bereich Verpflegung

1. Menüplan aufstellen,

2. Mahlzeitendienst organisieren und Mahlzeiten aufbereiten,

3. Einkaufen, bei Bedarf zusammen mit der Leistungsbezügerin

oder dem Leistungsbezüger;

c. im Bereich Diverses

1. Gehbegleitung ausserhalb der Wohnräumlichkeiten,

2. Auswärtige Besorgungen,

3. Erledigung kleiner administrativer Arbeiten,

4. Säuglings- oder Kinderbetreuung.

2 Die Leistungen erfolgen aufgrund einer vom Leistungserbringer

schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht,

soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales

Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip).

Leistungen

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