855.11
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 6
Das Standardangebot an Alltagsgestaltung und Betreuung
bei stationärem Aufenthalt umfasst
a. im Bereich Alltagsgestaltung
1. Organisation kultureller und gesellschaftlicher Anlässe, die allen
Leistungsbezügerinnen und -bezügern offenstehen,
2. Förderung von sozialen Kontakten,
3. Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der
Leistungsbezügerinnen und -bezüger,
4. Einräumung von Besuchszeiten zwischen 9.00 und 21.00 Uhr,
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Verordnung über die Pflegeversorgung
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5. Schaffung eines angemessenen Rahmens für Sterbende und
Ermöglichung von Abschiedsritualen;
b. im Bereich Betreuung: Notwendige individuelle Leistungen.