Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 5

Das Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei

stationärem Aufenthalt umfasst

a. im Bereich Unterkunft

1. Benutzung eines Ein- oder Mehrbettzimmers samt Pflegebett,

Ablage- und Staumöglichkeiten sowie geeignete sanitäre Ein-

richtungen,

2. Tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung der

Nasszelle sowie wöchentliche Zimmer- und Nasszellenreinigung,

3. Besorgung der Bett- und Frottéwäsche und der persönlichen

Wäsche;

b. im Bereich Verpflegung

1. Täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens

eine warm,

2. Genügend warme und kalte Getränke während und zwischen

den Mahlzeiten.

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