855.11
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 5
Das Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei
stationärem Aufenthalt umfasst
a. im Bereich Unterkunft
1. Benutzung eines Ein- oder Mehrbettzimmers samt Pflegebett,
Ablage- und Staumöglichkeiten sowie geeignete sanitäre Ein-
richtungen,
2. Tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung der
Nasszelle sowie wöchentliche Zimmer- und Nasszellenreinigung,
3. Besorgung der Bett- und Frottéwäsche und der persönlichen
Wäsche;
b. im Bereich Verpflegung
1. Täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens
eine warm,
2. Genügend warme und kalte Getränke während und zwischen
den Mahlzeiten.