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Art. 4 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 4

1 Das Standardangebot an pflegerischen Leistungen im statio-

nären und im ambulanten Bereich umfasst

a. die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Krankenpflege-Leistungs-

verordnung vom 29. September 1995 (KLV), die aufgrund einer

schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung auf ärztliche Anord-

nung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden,

b. die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2

und 3 KLV6, die aufgrund einer Bedarfsabklärung nach einem Spi-

talaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung während längstens zwei

Wochen erbracht werden.

2 Die Leistungen der Pflegeheime sind über alle Stufen der Pflege-

bedürftigkeit hinweg sicher zu stellen.

← Art. 3 Abs. 2 spätestens bis 31. Dezember 2011. Verordnung über die Pflegeversorgung Art. 5 →

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