855.11
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 4
1 Das Standardangebot an pflegerischen Leistungen im statio-
nären und im ambulanten Bereich umfasst
a. die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Krankenpflege-Leistungs-
verordnung vom 29. September 1995 (KLV), die aufgrund einer
schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung auf ärztliche Anord-
nung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden,
b. die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2
und 3 KLV6, die aufgrund einer Bedarfsabklärung nach einem Spi-
talaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung während längstens zwei
Wochen erbracht werden.
2 Die Leistungen der Pflegeheime sind über alle Stufen der Pflege-
bedürftigkeit hinweg sicher zu stellen.