Art. 3 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 3
1 Der Versorgungsauftrag der Gemeinden umfasst das gesamte Versorgungs-
Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz. auftrag der
Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit demenziellen Erkran- Gemeinden
kungen oder mit onkologischen oder psychiatrischen Diagnosen, die
palliative Pflegeversorgung sowie im ambulanten Bereich pädiatrische
Leistungen.
2 Die Gemeinde erstellt ein umfassendes Versorgungskonzept für
Leistungen, die in Pflegeheimen oder bei den Leistungsbezügerinnen
oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulan-
ter Bereich). Das Konzept berücksichtigt neben dem Leistungsange-
bot auch
a. die Nahtstellen zwischen ambulanter und stationärer Pflegeversor-
gung,
b. die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung,
c. eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.
1.7.13-81
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855.11 Verordnung über die Pflegeversorgung
3 Die kommunale Informationsstelle nach § 7 Pflegegesetz erteilt
Auskunft über das generelle und das aktuell verfügbare Angebot der
Gemeinde.