Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.11 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 3

1 Der Versorgungsauftrag der Gemeinden umfasst das gesamte Versorgungs-

Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz. auftrag der

Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit demenziellen Erkran- Gemeinden

kungen oder mit onkologischen oder psychiatrischen Diagnosen, die

palliative Pflegeversorgung sowie im ambulanten Bereich pädiatrische

Leistungen.

2 Die Gemeinde erstellt ein umfassendes Versorgungskonzept für

Leistungen, die in Pflegeheimen oder bei den Leistungsbezügerinnen

oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulan-

ter Bereich). Das Konzept berücksichtigt neben dem Leistungsange-

bot auch

a. die Nahtstellen zwischen ambulanter und stationärer Pflegeversor-

gung,

b. die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung,

c. eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.

1.7.13-81

1

855.11 Verordnung über die Pflegeversorgung

3 Die kommunale Informationsstelle nach § 7 Pflegegesetz erteilt

Auskunft über das generelle und das aktuell verfügbare Angebot der

Gemeinde.

← Art. 2 Verordnung über die Pflegeversorgung Art. 3 Abs. 2 spätestens bis 31. Dezember 2011. →

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