Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.11 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Pflegeversorgung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von Geltungsbereich

ihnen betriebenen oder beauftragten Leistungserbringer im Kanton.

2 Bei ausserkantonalen Leistungserbringern ist die Gemeinde ver-

pflichtet, die Vorgaben gemäss dieser Verordnung vertraglich einzu-

fordern.

← Art. 1 Verordnung über die Pflegeversorgung Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →