855.11
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 2
1 Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von Geltungsbereich
ihnen betriebenen oder beauftragten Leistungserbringer im Kanton.
2 Bei ausserkantonalen Leistungserbringern ist die Gemeinde ver-
pflichtet, die Vorgaben gemäss dieser Verordnung vertraglich einzu-
fordern.