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855.11 CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 11

1 Bevor ein Leistungserbringer die Leistungen zufolge Be-

schimpfung, Bedrohung, Belästigung oder anderweitiger Gefährdung

durch eine Leistungsbezügerin oder einen Leistungsbezüger oder zufolge

erheblicher Zahlungsausstände einstellt, informiert er die Gemeinde.

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Verordnung über die Pflegeversorgung

855.11

2 Er trifft geeignete Massnahmen oder unterstützt die Gemeinde

bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer. Soweit erfor-

derlich, spricht er sich dazu mit der verordnenden Ärztin oder dem

verordnenden Arzt ab.

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