855.11
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 11
1 Bevor ein Leistungserbringer die Leistungen zufolge Be-
schimpfung, Bedrohung, Belästigung oder anderweitiger Gefährdung
durch eine Leistungsbezügerin oder einen Leistungsbezüger oder zufolge
erheblicher Zahlungsausstände einstellt, informiert er die Gemeinde.
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Verordnung über die Pflegeversorgung
855.11
2 Er trifft geeignete Massnahmen oder unterstützt die Gemeinde
bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer. Soweit erfor-
derlich, spricht er sich dazu mit der verordnenden Ärztin oder dem
verordnenden Arzt ab.