Art. 10 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 10
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass die Leistungserbringer
a. das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 20043 beachten,
b. die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Leistungsbezügerinnen
und -bezüger schützen,
c. dem Recht auf Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgebot
sowie dem Informations- und Sicherheitsbedürfnis der Leistungs-
bezügerinnen und -bezüger gebührend Rechnung tragen.
2 Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungs-
erbringer mit ihr das Thema der Patientenverfügung. Auf Wunsch der
eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil.
Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten
genommen.
3 Die Gemeinde stellt sicher, dass die Leistungsbezügerinnen und -be-
züger über wichtige Änderungen der Pflegeversorgung und -finanzierung
informiert werden.