Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 10 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 10

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass die Leistungserbringer

a. das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 20043 beachten,

b. die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Leistungsbezügerinnen

und -bezüger schützen,

c. dem Recht auf Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgebot

sowie dem Informations- und Sicherheitsbedürfnis der Leistungs-

bezügerinnen und -bezüger gebührend Rechnung tragen.

2 Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungs-

erbringer mit ihr das Thema der Patientenverfügung. Auf Wunsch der

eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil.

Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten

genommen.

3 Die Gemeinde stellt sicher, dass die Leistungsbezügerinnen und -be-

züger über wichtige Änderungen der Pflegeversorgung und -finanzierung

informiert werden.

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