Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Verordnung über die Pflegeversorgung

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Art. 1

1 Die Verordnung legt das minimale Angebot der Gemein- Gegenstand

den an Leistungen der Pflegeversorgung gemäss § 5 Abs. 2 Pflege- und Zweck

gesetz fest (Standardangebot).

2 Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass

a. die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung von Personen mit

Pflege- und Betreuungsbedarf gefördert, erhalten und unterstützt

werden,

b. stationäre Aufenthalte möglichst vermieden oder hinausgezögert

und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.

Verordnung über die Pflegeversorgung Art. 2 →

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