855.11
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 1
1 Die Verordnung legt das minimale Angebot der Gemein- Gegenstand
den an Leistungen der Pflegeversorgung gemäss § 5 Abs. 2 Pflege- und Zweck
gesetz fest (Standardangebot).
2 Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass
a. die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung von Personen mit
Pflege- und Betreuungsbedarf gefördert, erhalten und unterstützt
werden,
b. stationäre Aufenthalte möglichst vermieden oder hinausgezögert
und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.