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855.11 CH-ZH

Verordnung über die Pflegeversorgung

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1 Die Verordnung legt das minimale Angebot der Gemein- Gegenstand

den an Leistungen der Pflegeversorgung gemäss § 5 Abs. 2 Pflege- und Zweck

gesetz fest (Standardangebot).

2 Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass

a. die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung von Personen mit

Pflege- und Betreuungsbedarf gefördert, erhalten und unterstützt

werden,

b. stationäre Aufenthalte möglichst vermieden oder hinausgezögert

und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.

1 Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von Geltungsbereich

ihnen betriebenen oder beauftragten Leistungserbringer im Kanton.

2 Bei ausserkantonalen Leistungserbringern ist die Gemeinde ver-

pflichtet, die Vorgaben gemäss dieser Verordnung vertraglich einzu-

fordern.

1 Der Versorgungsauftrag der Gemeinden umfasst das gesamte Versorgungs-

Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz. auftrag der

Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit demenziellen Erkran- Gemeinden

kungen oder mit onkologischen oder psychiatrischen Diagnosen, die

palliative Pflegeversorgung sowie im ambulanten Bereich pädiatrische

Leistungen.

2 Die Gemeinde erstellt ein umfassendes Versorgungskonzept für

Leistungen, die in Pflegeheimen oder bei den Leistungsbezügerinnen

oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulan-

ter Bereich). Das Konzept berücksichtigt neben dem Leistungsange-

bot auch

a. die Nahtstellen zwischen ambulanter und stationärer Pflegeversor-

gung,

b. die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung,

c. eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.

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3 Die kommunale Informationsstelle nach § 7 Pflegegesetz erteilt

Auskunft über das generelle und das aktuell verfügbare Angebot der

Gemeinde.

bestimmungen

1 OS 66, 102; Begründung siehe ABI 2010, 2954.

2 Inkrafttreten: 1. März 2011.

3 LS 813.13.

4 LS 855.1.

5 SR 832.102.

6 SR 832.112.31.

7 Aufgehoben durch Vfg. vom 8. April 2013 (OS 68, 220; ABI 2013-04-19). In

Kraft seit 1. Juli 2013.

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1 Das Standardangebot an pflegerischen Leistungen im statio-

nären und im ambulanten Bereich umfasst

a. die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Krankenpflege-Leistungs-

verordnung vom 29. September 1995 (KLV), die aufgrund einer

schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung auf ärztliche Anord-

nung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden,

b. die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2

und 3 KLV6, die aufgrund einer Bedarfsabklärung nach einem Spi-

talaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung während längstens zwei

Wochen erbracht werden.

2 Die Leistungen der Pflegeheime sind über alle Stufen der Pflege-

bedürftigkeit hinweg sicher zu stellen.

Das Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei

stationärem Aufenthalt umfasst

a. im Bereich Unterkunft

1. Benutzung eines Ein- oder Mehrbettzimmers samt Pflegebett,

Ablage- und Staumöglichkeiten sowie geeignete sanitäre Ein-

richtungen,

2. Tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung der

Nasszelle sowie wöchentliche Zimmer- und Nasszellenreinigung,

3. Besorgung der Bett- und Frottéwäsche und der persönlichen

Wäsche;

b. im Bereich Verpflegung

1. Täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens

eine warm,

2. Genügend warme und kalte Getränke während und zwischen

den Mahlzeiten.

Das Standardangebot an Alltagsgestaltung und Betreuung

bei stationärem Aufenthalt umfasst

a. im Bereich Alltagsgestaltung

1. Organisation kultureller und gesellschaftlicher Anlässe, die allen

Leistungsbezügerinnen und -bezügern offenstehen,

2. Förderung von sozialen Kontakten,

3. Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der

Leistungsbezügerinnen und -bezüger,

4. Einräumung von Besuchszeiten zwischen 9.00 und 21.00 Uhr,

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5. Schaffung eines angemessenen Rahmens für Sterbende und

Ermöglichung von Abschiedsritualen;

b. im Bereich Betreuung: Notwendige individuelle Leistungen.

1 Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflege- d. Nicht-

rischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungs- pflegerische

bezügerinnen und -bezüger notwendigen hauswirtschaftlichen und be- Spitex-

treuerischen Leistungen. Es umfasst

a. im Bereich Wohnen und Haushalt

1. Haushalt organisieren, wie Einkauf planen und Organisation

der Wäsche,

2. Tägliche Haushaltsarbeiten, wie Sichtreinigung, Briefkasten

leeren und Heizen,

3. Wöchentliche Unterhaltsreinigung, wie Abfall entsorgen und

Wochenkehr,

4. Kleiderpflege, wie Waschen und Bügeln,

5. Tierpflege, solange diese nicht anderweitig organisiert werden

kann;

b. im Bereich Verpflegung

1. Menüplan aufstellen,

2. Mahlzeitendienst organisieren und Mahlzeiten aufbereiten,

3. Einkaufen, bei Bedarf zusammen mit der Leistungsbezügerin

oder dem Leistungsbezüger;

c. im Bereich Diverses

1. Gehbegleitung ausserhalb der Wohnräumlichkeiten,

2. Auswärtige Besorgungen,

3. Erledigung kleiner administrativer Arbeiten,

4. Säuglings- oder Kinderbetreuung.

2 Die Leistungen erfolgen aufgrund einer vom Leistungserbringer

schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht,

soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales

Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip).

Leistungen

1 Ambulante Leistungen gemäss §§ 4 und 7 können bean- Anspruchs-

spruchen

a. körperlich oder psychisch kranke, behinderte, verunfallte, rekon-

valeszente oder sterbende Personen jeden Alters,

b. Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines

Kindes,

c. Personen, die sich in einer vorübergehenden physischen oder psy-

chischen Risikosituation befinden.

berechtigung

und Verfüg-

barkeit von

ambulanten

Leistungen

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Die Gemeinden stellen sicher, dass

a. die Leistungen an allen Tagen der Woche zwischen 7.00 und 22.00

Uhr angeboten werden,

b. neue Einsätze innerhalb von 24 Stunden nach der Anmeldung aus-

geführt werden,

c. die Leistungserbringer von Montag bis Freitag (ohne Feiertage)

von 8.00-12.00 Uhr und von 14.00–17.00 Uhr telefonisch erreichbar

sind.

1 Die Qualität der Pflegeversorgung richtet sich nach den aner-

kannten Regeln der Berufsausübung.

2 Die Leistungserbringer beteiligen sich an Vorkehrungen zur Qua-

litätssicherung im Sinne von Art. 77 der Verordnung vom 27. Juni 1995

über die Krankenversicherung (KVV)5. Die Mindestanforderungen an

die qualitätssichernden Massnahmen umfassen Massnahmen im Bereich

a. Ressourcen und Strukturen,

b. Prozesse,

c. Ergebnisse der Leistungserbringung.

3 Die Leistungserbringer stellen sicher, dass mit Reklamationen und

Verbesserungsvorschlägen von Leistungsbezügerinnen und -bezügern

sowie deren Bezugspersonen sachgerecht umgegangen wird.

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass die Leistungserbringer

a. das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 20043 beachten,

b. die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Leistungsbezügerinnen

und -bezüger schützen,

c. dem Recht auf Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgebot

sowie dem Informations- und Sicherheitsbedürfnis der Leistungs-

bezügerinnen und -bezüger gebührend Rechnung tragen.

2 Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungs-

erbringer mit ihr das Thema der Patientenverfügung. Auf Wunsch der

eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil.

Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten

genommen.

3 Die Gemeinde stellt sicher, dass die Leistungsbezügerinnen und -be-

züger über wichtige Änderungen der Pflegeversorgung und -finanzierung

informiert werden.

1 Bevor ein Leistungserbringer die Leistungen zufolge Be-

schimpfung, Bedrohung, Belästigung oder anderweitiger Gefährdung

durch eine Leistungsbezügerin oder einen Leistungsbezüger oder zufolge

erheblicher Zahlungsausstände einstellt, informiert er die Gemeinde.

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2 Er trifft geeignete Massnahmen oder unterstützt die Gemeinde

bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer. Soweit erfor-

derlich, spricht er sich dazu mit der verordnenden Ärztin oder dem

verordnenden Arzt ab.

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