Art. 9 : Pflegegesetz
Art. 9
1 Die Kosten der Pflegeleistungen gehen im von der Bundes-
gesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang
zulasten der Versicherer.
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Pflegegesetz
855.1
2 Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen von Pflege-
heimen im gemäss Art. 25 a Abs. 5 KVG höchstzulässigen Umfang und
bei Pflegeleistungen ambulanter Leistungserbringer zur Hälfte des
höchstzulässigen Umfangs den Leistungsbezügerinnen und -bezügern
überbunden. Für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine
entsprechende Kostenbeteiligung erhoben.
3 Die Gemeinden können diese Kostenbeteiligung ganz oder teil-
weise übernehmen.
4 Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss § 5
Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen.12
5 Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge
von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor
dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständig-
keit.