Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 9

1 Die Kosten der Pflegeleistungen gehen im von der Bundes-

gesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang

zulasten der Versicherer.

2

Pflegegesetz

855.1

2 Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen von Pflege-

heimen im gemäss Art. 25 a Abs. 5 KVG höchstzulässigen Umfang und

bei Pflegeleistungen ambulanter Leistungserbringer zur Hälfte des

höchstzulässigen Umfangs den Leistungsbezügerinnen und -bezügern

überbunden. Für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine

entsprechende Kostenbeteiligung erhoben.

3 Die Gemeinden können diese Kostenbeteiligung ganz oder teil-

weise übernehmen.

4 Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss § 5

Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen.12

5 Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge

von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor

dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.

Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständig-

keit.

← Art. 8 Pflegegesetz Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →