855.1
CH-ZH
Art. 8 : Pflegegesetz
Art. 8
Die Gemeinde plant ihr Angebot an Pflegeheimplätzen nach
anerkannten Methoden. Die Direktion kann dazu Vorschriften erlas-
sen oder eine Methode verbindlich erklären.
Pflicht-
leistungen
a. Pflege-
leistungen
3. Abschnitt: Finanzierung
A. Im Allgemeinen