855.1
CH-ZH
Art. 6 : Pflegegesetz
Art. 6
Kann eine pflegebedürftige Person nicht durch Leistungserbrin-
ger gemäss § 5 Abs. 1 versorgt werden, vermittelt die Gemeinde auf Ver-
langen dieser Person innert angemessener Frist einen anderen Leistungs-
erbringer.