Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

Kann eine pflegebedürftige Person nicht durch Leistungserbrin-

ger gemäss § 5 Abs. 1 versorgt werden, vermittelt die Gemeinde auf Ver-

langen dieser Person innert angemessener Frist einen anderen Leistungs-

erbringer.

← Art. 5 Pflegegesetz Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →